VW Abgasskandal – OLG Köln zwingt Händler zur Fahrzeugrücknahme.

VW Abgasskandal – OLG Köln zwingt Händler zur Fahrzeugrücknahme.

Erste OLG Entscheidung zugunsten des Käufers

Das OLG Köln hat mit seinem aktuellen Urteil einen KfZ-Händler zur Rücknahme eines von der Abgasmanipulation betroffenen VW Eos verurteilt. Das Oberlandesgericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln, wonach der Händler das Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsvergütung für die gefahrenen Kilometer zurücknehmen muss.

 

Das Gericht wies die vom Händler eingelegte Berufung ohne mündliche Verhandlung im Wege des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Dies ist u.a. möglich wenn das Gericht einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung des Händlers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Revision ist damit nicht zugelassen.

(OLG Köln Beschluss v. 28.05.2018 (Az. 27 U 13/17)

 

BVfK Anmerkung:

Der Umstand, dass nun auch das OLG Köln einen KfZ-Händler im Zuge des Abgasskandals zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt hat, könnte einen für den Handel nachteiligen Stein ins Rollen bringen. Insbesondere vor dem Hintergrund, da es sich um die erste OLG-Entscheidung pro Käufer handelt. Hieraus wird deutlich, dass sich immer mehr Gerichte auf Seiten des Verbrauchers stellen.

 

VW hält das Urteil Presseberichten zufolge für rechtsfehlerhaft. Nach Ansicht des Herstellers handele es sich daher um eine Einzelfallentscheidung, die für andere Verfahren keine Relevanz habe. Ob dem wirklich so ist, kann aufgrund der Tatsache, dass die Urteilsbegründung derzeit noch nicht im Volltext vorliegt, nicht beurteilt werden. Ob der verklagte Autohändler auf seinen Kosten sitzenbleibt, ist ebenso fraglich. Da es sich laut Aussage von VW um einen freien Händler handele, würde dieser nicht automatisch die Unterstützung des Unternehmens erhalten.

 

Sollte VW dem Händler in Bezug auf seine Kosten nicht entgegenkommen, dürfte es aus rechtlicher Sicht für einen freien KfZ-Händler äußerst schwierig werden, beim Hersteller Regress zu nehmen.

 

M. Gross

 

BVfK-Rechtsabteilung

 

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Geldwäscheprävention in der Praxis

Neben der Datenschutzgrundverordnung hat auch das im vergangenen Jahr eingeführte Geldwäschegesetz zeitweise für Unruhe gesorgt, da sich dem gesetzlich vorgegebenen und durchaus umfangreichen Rahmen nur unzureichende Anhaltspunkte für die Umsetzung der Vorgaben in der Praxis entnehmen ließen.

Einschlägige Fachtagungen und Praxisseminare kommen zu dem Ergebnis, „man sei als Geschäftsführer (Güterhändler) Garant“ für das Ergreifen entsprechender Maßnahmen. Ähnlich der DSGVO handelt es sich bei ihnen per Gesetzesdefinition um sogenannte „Verpflichtete“.

In bestimmten Situationen ist vom Verpflichteten ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit gefordert. Beispielsweise sollte man hellhörig werden, wenn sehr junge Geschäftsführer den Kauf unverhältnismäßig teurer Fahrzeuge beabsichtigen oder sich Zahlungswege kurzfristig ändern. Bei ausländischen Identifikationsnachweisen ist es hingegen sinnvoll zu überprüfen, ob die dort angegebene Landessprache gesprochen wird

Eines ist jedenfalls für den Umgang mit Verdachtsmomenten stets Grundvoraussetzung: Die Sensibilisierung des Betriebs und seiner Mitarbeiter durch Schulungen oder regelmäßigen Erfahrungsaustausch.

Neben dem frühzeitigen Aufspüren verdächtiger Transaktionen dient die zielgerichtete Auseinandersetzung mit der Thematik auch als Vorbereitung für die Erstellung einer aussagekräftigen Risikoanalyse, die jeder Betrieb ähnlich dem datenschutzrechtlichen Verarbeitungsverzeichnis anzufertigen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Mustervorlagen hierzu sind kaum verfügbar, enthalten sein müssen aber in jedem Fall eine Bestandsaufnahme des Betriebs und eine Bestimmung der sich aus der Geschäftsstruktur ergebenden Risiken sowie angemessener Präventionsmaßnahmen.

 

Im Falle eines begründeten Geldwäsche-Verdachts sollte man auch unterhalb der 10.000 €-Schwelle eine Meldung bei der zuständigen Behörde einreichen.

Bei Einzelfragen und Umsetzungsschwierigkeiten ist Ihnen die BVfK-Rechtsabteilung gerne behilflich.

M.Giebler

BVfK-Rechtsabteilung