Verpflichtende Fahrzeugsicherheitssysteme für Neuzulassungen ab dem 7. Juli 2024 – welche Relevanz haben die entsprechenden EU-Regelungen?
Mit der am 5. Januar 2020 in Kraft getretenen EU-Verordnung 2019/2144 (hier abrufbar), die seit dem 6. Juli 2022 in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden ist, wurden Fahrzeughersteller verpflichtet, eine Vielzahl von Sicherheitsassistenzsystemen in Fahrzeugen zu verbauen, um eine Typgenehmigung zu erhalten. Verfügt ein Neufahrzeug über diese Systeme nicht, kann es nach dem 7. Juli 2024 nicht mehr zugelassen werden. Der nachfolgende Artikel soll über die Anforderungen im Detail und mögliche Risiken aufklären.
Über welche (Sicherheits-)Assistenzsysteme muss das Fahrzeug verfügen, damit es nach dem 7. Juli 2024 zugelassen werden kann?
Der Gesetzgeber schreibt zum Stichtag die Ausstattung mit folgenden Sicherheitssystemen vor:
- Intelligenter Geschwindigkeitsassistent
- Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit
- Hochentwickelte Notbremsassistenten
- Notfall-Spurhalteassistenten
- Rückfahrassistent
- Notbremslicht
- Ereignisbezogene Datenspeicherung (Blackbox)
Daneben gibt es spezielle Vorgaben für Anhänger (z.B. Reifendrucküberwachungssysteme) und schwere Nutzfahrzeuge (z.B. Abbiegeassistenzsysteme), die gewöhnliche Pkw und leichte Nutzfahrzeuge nicht betreffen.
Einzelheiten zur Funktionsweise finden Sie beispielsweise auf der entsprechenden Internetseite des TÜV-Nord (hier abrufbar)
Welche Fahrzeuge sind ab dem 7. Juli 2024 nicht mehr zulassungsfähig?
Fahrzeuge, die nach diesem Stichtag zugelassen werden sollen, müssen über die zuvor genannten Assistenzsysteme verfügen. Die Verantwortung hierfür liegt in erster Linie beim Hersteller, der mutmaßlich alle Vorkehrungen getroffen haben wird, um eine Typgenehmigung bis zum 6. Juli 2022 erhalten zu haben.
Problematisch werden also die Fälle, in denen Neufahrzeuge veräußert werden, die vor dem 6. Juli 2022 ihre Typgenehmigung erhalten haben und daher möglicherweise nicht über alle zuvor genannten bzw. laut EU-Verordnung vorgegebenen Assistenzsysteme verfügen. Ist dies der Fall, fehlt also eines der in der EU-Verordnung als verpflichtend aufgeführten Systeme, wäre das Fahrzeug ab dem 7. Juli 2024 nicht mehr erstzulassungsfähig.
Wie verhalte ich mich nun als Verkäufer richtig?
Es ist davon auszugehen, dass der ganz überwiegende Teil der derzeit angebotenen Neufahrzeuge allein aufgrund der dazwischenliegenden Zeitspanne über eine Typgenehmigung verfügt, die nach dem 6. Juli 2022 ausgestellt wurde. Überprüft werden kann dies beispielsweise anhand des COC oder eine Abfrage beim KBA (z.B. hier). Ein Abgleich über konkretere FIN-Listen ist nach hiesigem Kenntnisstand bislang nicht möglich.
Wurde die Typgenehmigung vor dem 6. Juli 2022 ausgestellt, sollte das Vorhandensein der Ausstattungsmerkmale individuell kontrolliert werden. Sind COC oder mit dem Erwerb übermittelte Ausstattungslisten nicht aufschlussreich, sollten KBA oder der Hersteller befragt werden. Fehlt nur eines der in Anhang II der Verordnung mit dem Buchstaben B gekennzeichneten Systeme (hier abrufbar), sollte die Erstzulassung vorsorglich vor dem 07. Juli 2024 vorgenommen werden, um spätere Zulassungshindernisse zu vermeiden!
Ihre BVfK-Rechtsabteilung

