Umweltbonus: Neue Förderrichtlinie in Kraft getreten

Umweltbonus: Neue Förderrichtlinie in Kraft getreten

BVfK kritisiert: Obergrenze (80 % des Listenpreises) für junge Gebrauchte und EU-Neufahrzeuge nicht hinnehmbar!

Zuletzt im März dieses Jahres hatten wir über die konkreten Antragsvoraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Förderprämie für Elektrofahrzeuge berichtet (siehe umfangreiche Darstellung im Wochenendticker vom 07.03.2020). Die BVfK-Rechtsabteilung steht diesbezüglich in regem Kontakt mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und wurde vom zuständigen Referenten am vergangenen Freitag auf das kürzliche Inkrafttreten der geplanten Förderrichtlinie hingewiesen (Die Richtlinie finden Sie hier unter dem Titel „Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen [Umweltbonus] vom 29. April 2020 “), mit der sich zum 07.05.2020 die Antragsvoraussetzungen für den Erhalt des Umweltbonus jedenfalls im Hinblick auf junge Gebrauchtfahrzeuge geändert haben.

Einheitliches Förderziel für Neuwagen und junge Gebrauchtfahrzeuge?

„Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe eines Umweltbonus den Absatz neuer und junger gebrauchter Elektrofahrzeuge zu fördern“, lautet der erste Satz der Richtlinie, der junge Gebrauchtfahrzeuge für die Gewährung der staatlichen Prämie qualifiziert. Förderfähig ist das jeweilige Fahrzeug grundsätzlich zunächst einmal dann, wenn dessen Erst- oder Zweitzulassung im Inland erfolgte und das Fahrzeug im Sinne von Ziffer 3.1 der Richtlinie elektrisch betrieben wird oder nach Ziffer 3.2. auf andere Weise keine lokalen CO2-Emissionen ausstößt. Im Falle ebenfalls förderfähiger EU-Fahrzeuge kann die Erstzulassung laut Richtlinie in jedem Mitgliedsstaat erfolgt sein. Der Förderantrag kann dann aber erst ab der im Inland vorzunehmenden Zweitzulassung gestellt werden.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen der Umweltbonus-Gewährung verweisen wir auf den weiter oben verlinkten Wochenendticker vom 07.03.2020, der insoweit eine detaillierte Darstellung enthält.

Was hat sich im Hinblick auf Gebraucht- und EU-Fahrzeuge geändert?

1. Gebrauchtfahrzeuge

Für Gebrauchtfahrzeuge wurde mit dem Update der Förderrichtlinie festgelegt, dass der Bruttogesamtfahrzeugpreis inklusive Sonderausstattung (!) maximal 80 Prozent des Bruttolistenpreises betragen darf (wovon der Herstelleranteil der Prämie noch abzuziehen ist). Grund laut Gesetzestext: der „typische Wertverlust auf dem Wiederverkaufsmarkt“. Es gilt daher, bevor Sie junge Gebrauchtfahrzeuge mit der Prämie bewerben, in jedem Falle den kalkulierten Preis mit dem Listenpreis abzugleichen und darauf zu achten, dass Sie mindestens 20 Prozent darunterbleiben.

2. EU-Fahrzeuge mit Tageszulassung

EU-Fahrzeuge mit erstmaliger Zulassung in Deutschland sind nach wie vor uneingeschränkt förderfähig. Unklarheit bestand nach dem Wortlaut der Richtlinie dahingehend, ob die 80-Prozent-Grenze für Gebrauchtfahrzeuge auch auf EU-Fahrzeuge mit Tageszulassung anzuwenden ist. Die Richtlinie spricht anfangs von „Gebrauchtfahrzeugen“, setzt diese aber mit dem fortan ausschließlich verwendeten Begriff „Zweitzulassungen“ gleich. Unter Ziffer 3.3 heißt es dann:

„[…] im Fall der zweiten Zulassung im Inland muss die Erstzulassung, die in jedem Mitgliedstaat der EU erfolgen kann, nach dem 04. November 2019 oder später erfolgt sein.“

Die Vermutung lag daher nahe, dass durch die Vermischung der Begriffe „Gebrauchtfahrzeug“ und „Zweitzulassung“ auch für EU-Fahrzeuge mit Tageszulassung eine 20-prozentige Reduzierung des Listenpreises vorzunehmen ist.

Wir haben diesbezüglich beim Bundesamt angefragt und die Bestätigung erhalten: EU-Fahrzeuge mit Tageszulassung werden von der Richtlinie als Gebrauchtfahrzeuge behandelt, weshalb auch hier die 80-Prozent-Grenze gilt.

Der BVfK hält eine pauschale Obergrenze sowie die Gleichbehandlung von EU-Neufahrzeugen (mit Tageszulassung) und Gebrauchtfahrzeugen für falsch und nicht hinnehmbar. Die Auffassung, dass eine Tageszulassung im Ausland eine automatische mindestens 20-prozentige „Wertminderung“ mit sich bringt, ist lange überholt. Da laut Richtlinie auch sämtliche Sonderausstattung des Fahrzeugs unter die 80-Prozent-Grenze fällt, würde dies dazu führen, dass ein nur wenige Tage im Ausland zugelassenes EU-Neufahrzeug mit Vollausstattung nur zu einem Preis in Höhe von 80-Prozent des Bruttolistenpreises der deutschen Standardausführung veräußert werden darf.

Der BVfK wird dafür eintreten, die Richtlinie entsprechend anzupassen und über den Fortgang informieren.

Außerdem: Vorsicht bei der Werbung mit Umweltprämien

Wir raten abschließend dringend davon ab, den staatlichen Teil des Umweltbonus in den Endpreis einzukalkulieren und Fahrzeuge dann mit entsprechend reduziertem Preis zu bewerben. Zuletzt im Wochenendticker vom 21.03.2020 (hier abrufbar) hatten wir auf die damit verbundenen Gefahren hingewiesen. Mitglieder des BVfK berichten, dass die Börsenbetreiber derartige Angebote im Falle einer Beanstandung umgehend entfernen. Das Hineinrechnen des Umweltbonus, der in der Regel auf Antrag des Käufers unter besonderen Voraussetzungen gewährt wird und demzufolge auch versagt werden kann, führt dazu, dass ein realistischer Preisvergleich nicht mehr möglich ist.

Die Richtlinie sieht allerdings vor, dass der Antragsteller, also derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen wird, seinen Anspruch auf den Händler abtreten kann. Sie können den Umweltbonus (Hersteller- und staatlicher Anteil) also vollständig vom Kaufpreis abziehen, wenn Sie dem Käufer den Rabatt auch vollständig gewähren und sich anschließend selbst den staatlichen Anteil „zurückholen“.

Über aktuelle Entwicklungen halten wir Sie wie immer auf dem Laufenden.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung
rechtsabteilung@bvfk.de

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