Schärfere Zulassungsvorschriften für Neufahrzeuge ab Juli 2026 – CoC bietet keine endgültige Sicherheit
Ab dem 1. Juli 2026 bzw. 7. Juli 2026 treten neue Vorschriften für die Zulassung von Neufahrzeugen in Kraft. Fahrzeuge, die bestimmte Geräusch- oder Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr erstmals zugelassen werden. Bereits zugelassene Fahrzeuge sind von den Änderungen nicht betroffen. Nach Auskunft des KBA lässt sich anhand der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) nicht feststellen, ob die Fahrzeuge den neuen Standards vollumfänglich genügen. Eine verlässliche Beurteilung kann nur über die Genehmigungsunterlagen durch den Hersteller bzw. Importeur erfolgen. Problematisch könnten vorrangig Fahrzeuge ohne Tageszulassung sein, deren Produktion schon länger zurückliegt.
Wichtige Änderungen im Überblick
Strengere Geräuschvorschriften
Ab dem 1. Juli 2026 müssen alle neuen Fahrzeugtypen leiser sein. Die Geräuschgrenzwerte werden weiter verschärft. Fahrzeuge, die diese Werte nicht einhalten, können nicht mehr zugelassen werden.
Die neuen Grenzwerte für den Schallpegel finden Sie in der folgenden Grafik unter Phase 3:

Neue Sicherheitsanforderungen
Ab dem 7. Juli 2026 müssen neue Fahrzeuge über zusätzliche Sicherheitssysteme verfügen. Beispiele hierfür sind:
- Ein erweiterter Kopfaufschlagsbereich für mehr Schutz bei Unfällen.
- Ein hochentwickeltes Notbremssystem, das Fußgänger und Radfahrer erkennt.
- Ein Warnsystem, das den Fahrer bei nachlassender Konzentration alarmiert.
Was bedeutet das für Händler?
- Prüfen Sie Ihre Lagerbestände: Im Risiko stehen in erster Linie Lagerfahrzeuge ohne Tages-zulassung, die bereits vor längerer Zeit produziert wurden. Nehmen Sie Kontakt zu den jeweiligen Fahrzeuglieferanten auf, um auf diesem Weg ggfs. in Erfahrung zu bringen, welche Fahrzeuge betroffen sein könnten. Zugleich könnte sich bei der zuständigen Zulassungsstelle erkundigt und ggfs. schriftlich abgesichert werden.
- Tageszulassungen als Option: Fahrzeuge, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, können vor dem Stichtag als Tageszulassungen registriert werden, um spätere Verkaufsprobleme zu vermeiden. Zwar besteht für die Dauer eines Jahres nach Eintritt des Stichtags noch die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Allerdings ist hierfür u. a. zwingend die Vorlage einer Herstellerbescheinigung erforderlich. Die Antragsstellung ist erfahrungsgemäß problematisch, zeitaufwendig und oftmals nicht erfolgreich.
Gerne können Sie Ihre konkreten Fragen zu dieser Thematik an rechtsabteilung@bvfk.de richten. Wir reichen diese dann gesammelt an das KBA durch, um eine Lösung herbeizuführen.
Ihre BVfK-Rechtsabteilung

