Kfz-Handel im Lockdown – BVfK-Rechtsabteilung lässt Drähte glühen!

Kfz-Handel im Lockdown

BVfK-Rechtsabteilung lässt Drähte glühen!

Während die Bundeskanzlerin mit den Landesfürstinnen und Landesfürsten schon weitere Maßnahmen für die kommenden Wochen in der Corona-Krise beschließt, herrscht bei den Kfz-Händlern weiterhin große Verunsicherung, welchen Tätigkeiten sie aktuell überhaupt nachgehen dürfen. Nachdem die BVfK-Rechtsabteilung den Landesregierungen bereits einen Fragenkatalog zur Beantwortung vorgelegt hatte, versuchte man in dieser Woche zusätzlich telefonisch, für die BVfK-Mitglieder Informationen zu vielen Fragen in Erfahrung zu bringen. Im Mittelpunkt stand die Möglichkeit von Probefahrten. Die erhaltenen Antworten ließen zu wünschen übrig.

Die Frage, ob Probefahrten derzeit gestattet sind, verlangt nach einer klaren Antwort. Bekanntlich ist eine Probefahrt für den Absatz von Gebrauchtwagen von überragender Bedeutung. Die allermeisten Kunden möchten ein Fahrzeug vorher besichtigen und Probe fahren, bevor sie eine solche Investition tätigen. Daher stellte die BVfK-Rechtsabteilung diese Frage in den Mittelpunkt des Austauschs mit den Landesregierungen. Doch offenbar fällt auch den Verordnungsgebern eine verbindliche Erklärung zu diesem Thema schwer. So teilte beispielsweise für Nordrhein-Westfalen das dortige Wirtschaftsministerium mit, dass

„eine Probefahrt in NRW nicht zulässig sein dürfte“.

Die BVfK-Rechtsabteilung reagierte umgehend und verlangte eine belastbare Aussage, die zeitnah erwartet wird. Bis dahin muss sich der Verordnungsgeber nicht wundern, wenn die BVfK-Rechtsabteilung den angebotenen Interpretationsspielraum nutzt, und den fragenden BVfK-Mitgliedern, die händeringend Wege suchen, Fahrzeuge zu verkaufen, mitteilt, dass Probefahrten in NRW nicht zwingend untersagt sind.

Abgesehen davon sind die bisher erhaltenen Rückmeldungen nur ein weiteres Beispiel für die in Corona-Zeiten schon typische Uneinigkeit im Bundesgebiet:

Aus Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gab es z.B. die Auskunft, dass Probefahrten derzeit nicht gestattet sind. Während die Hamburger Wirtschaftsbehörde ihre Entscheidung nicht weiter begründete, verweisen die Kollegen aus Niedersachsen und Schleswig-Holstein darauf, dass es bei Probefahrten im Gegensatz zur erlaubten Auslieferung von bereits bestellten Fahrzeugen an der verbindlichen Kaufabsicht des Kunden fehle. Ein kontaktloser Ablauf sei dadurch gefährdet, weil i. d. R. Besonderheiten und Schäden am Fahrzeug vor oder nach der Probefahrt begutachtet und Preise verhandelt würden.

Erfreulichere Nachrichten gibt es aus Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Bremen und natürlich Thüringen, wo der Autohandel noch uneingeschränkt möglich ist. In diesen Ländern dürfen Probefahrten grundsätzlich durchgeführt werden. Bayern zeigt dabei, wie Probefahrten gefahrlos durchgeführt werden können. Es gibt eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken, Kunden sollen nicht gleichzeitig mit dem Verkäufer im Fahrzeug sitzen und das Fahrzeug ist nach jeder Benutzung zu desinfizieren und zu lüften. Einen Sonderweg wählt Bremen: Für Probefahrten muss das Fahrzeug zum Kunden gebracht und auch dort wieder abgeholt werden.

Die bisherigen Rückmeldungen der Bundesländer hat die BVfK-Rechtsabteilung in einer übersichtlichen Tabelle für die BVfK-Mitglieder zusammengefasst:

Link zur Tabelle

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