Kfz-Handel im Lockdown: BVfK-Dialog mit den Landesregierungen trägt Früchte – Niedersachsen erlaubt Probefahrten ausdrücklich!

Kfz-Handel im Lockdown: BVfK-Dialog mit den Landesregierungen trägt Früchte

Niedersachsen erlaubt Probefahrten ausdrücklich!

Im Bemühen, die Rahmenbedingungen für den Kfz-Handel in der Pandemie zu verbessern, fährt der BVfK bekanntlich zweigleisig. Auf der einen Seite gilt es, rechtliche Schritte gegen die verhängten Maßnahmen zu prüfen und abzuwägen. In diesem Zusammenhang stehen wir bereits in regem Austausch mit anderen Branchenverbänden. Auf der anderen Seite führen wir den Dialog mit den jeweiligen Landesregierungen fort, um uns auf eine angemessene Auslegung der geltenden Verordnungen zu verständigen und dadurch zumindest bis auf Weiteres zu weniger eingriffsintensiven und verhältnismäßigeren Maßnahmen für den Kfz-Handel zu kommen.

Der zweite Weg ist regelmäßig der schnellere. Dies zeigt nicht zuletzt die Information, die uns zu Beginn der Woche aus dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erreichte, nachdem der BVfK die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie die Bundeskanzlerin zuvor unter Übermittlung der BVfK-Übersicht abermals auf die uneinheitlichen Regelungen im Bundesgebiet aufmerksam gemacht hatte. Von dort hieß es:

„Niedersachsen stimmt sich (…) mit der Bundesregierung und den übrigen Landesregierungen ab. Ergebnis dieser Abstimmung ist u. a., dass auch in Niedersachsen wieder Probefahrten unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienestandards erlaubt sind.“

Dies ist sogar ausdrücklich in die niedersächsische Corona-Verordnung aufgenommen worden.

Der BVfK drängt darauf, die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen ständig zu überprüfen. In diesem Zusammenhang werden den Landesregierungen weiterhin kritische Fragen gestellt. So bleibt es u. a. unverständlich, dass in manchen Bundesländern Fahrzeuge auf den Außengeländen der Betriebstätten nicht besichtigt werden dürfen. Hierzu entgegnet der BVfK beispielsweise dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg:

„Sie stellen zur Begründung insbesondere darauf ab, dass es für Einzelhandelsbetriebe Alleinstellungsmerkmal sei, dass sie regelmäßig von einer Vielzahl sich unbekannter Personen in teils hoher Frequentierung besucht oder genutzt und Waren besichtigt oder ausprobiert werden. Diese Rechtfertigung trifft jedoch auf den Kfz-Handel nicht zu, denn sie lässt dessen Besonderheiten unberücksichtigt. Von einem Kfz-Handelsbetrieb geht nicht die Anziehungskraft größerer Einzelhandelsgeschäfte aus. Die Kundenfrequenz ist wesentlich niedriger. Dies ist im Übrigen auch schon von mehreren Verwaltungsgerichten zwischenzeitlich festgestellt worden (vgl. beispielhaft OVG Bremen, 07.05.2020, 1 B 129/20). Abgesehen davon können die allgemeinen Maßnahmen (Mindestabstand, Maskenpflicht, Hygienekonzepte) im Kfz-Handel unproblematisch umgesetzt werden. Der Unmut unserer in Baden-Württemberg niedergelassenen Mitgliedsbetriebe wird schließlich größer, weil Besichtigungen in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt und natürlich Thüringen erlaubt sind. Durch diese Ungleichbehandlung entstehen gravierende Wettbewerbsnachteile.“

Auch andere Aspekte, wie z. B. die immer noch unterschiedlich gehandhabte Regelung der Probefahrten, müssen kritisch hinterfragt werden. Der BVfK wird sich deswegen auch in der kommenden Woche mit den Landesregierungen auseinandersetzen und für seine Mitgliedsunternehmen eintreten.

BVfK-Rechtsabteilung

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