Keine Angst vor dem neuen Gewährleistungsrecht – Wie auch weiterhin negative Eigenschaften bei einem Gebrauchtfahrzeug an einen privaten Endkunden mitverkauft werden können
Seit dem 1. Januar 2022 müssen die Kfz-Händler beim Fahrzeugverkauf an einen privaten Endkunden bekanntlich den verschärften Anforderungen des neuen Gewährleistungsrechts genügen. Insbesondere die wirksame Vereinbarung einer negativen Eigenschaft des Fahrzeugs (z. B. Unfallvorschaden) ist komplexer geworden. Der BVfK betreibt für seine Mitglieder auch deswegen bereits seit zwei Jahren in Veröffentlichungen und Seminaren Aufklärungsarbeit und bietet entsprechende Verkaufsdokumente an. Mit dem nötigen Rüstzeug bleibt der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen mit negativen Zustandsmerkmalen kein Hexenwerk.
Was sich eigentlich beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit negativen Eigenschaften seit dem 1. Januar 2022 geändert hat, lässt sich durch ein alltägliches Beispiel veranschaulichen:
Auch bei mehrfachem Lesen liegt das Ergebnis nahe, dass der Händler alles richtig gemacht hat. Nach alter Rechtslage hätte der Kunde wegen des Unfallvorschadens im Nachhinein auch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg gegen den Händler vorgehen können. Bei nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossenen Kaufverträgen kann der Kunde jedoch im Worst Case das Fahrzeug deswegen sogar zurückgeben, weil der Händler die verschärften Formanforderungen des neuen Kaufrechts außer Acht gelassen hat!
Neue Formvorschriften
Nach dem Gesetz reicht es nicht mehr aus, den Kunden im Beispielsfall über den Unfallvorschaden aufzuklären und dies im Kaufvertrag zu fixieren. Darüber hinaus muss dem Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss erklärt werden, dass das Fahrzeug wegen des Unfallvorschadens nicht den üblichen Erwartungen an ein Gebrauchtfahrzeug – nach der Rechtsprechung des BGH darf der Käufer einer Gebrauchtfahrzeugs regelmäßig ein unfallfreies Fahrzeug erwarten – entspricht. Diese Abweichung von der üblichen Erwartung an ein Gebrauchtfahrzeug muss zudem im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Dies ist gewiss nicht leicht verständlich, weder für den Händler noch für den Kunden, zu dessen Schutz diese Vorschriften erlassen wurden. Die BVfK-Dokumente für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an einen privaten Endkunden entlasten den Händler hierbei. Die beiden neuen Voraussetzungen werden dort wie folgt umgesetzt:
- Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung im Kaufvertrag
An dieser Stelle wird vom Gesetzgeber eine hervorgehobene Darstellung verlangt. Im BVfK-Vertragsformular wird dies durch eine optische Akzentuierung (Kästchen, farbliche Hinterlegung, Fettdruck) erreicht. Zudem ist ein Unterschriftsfeld für den Kunden vorgesehen.
Der Charme dieser Lösung liegt darin, dass der Händler sich bei der Erstellung des Kaufvertrags nicht sonderlich umstellen muss. In verschiedenen Rubriken (z. B. Karosseriebeschädigungen, Ausstattung, Vornutzung, Defekte an der Fahrzeugtechnik) kann der Händler entsprechende Auffälligkeiten am Fahrzeug – wie auch schon vor der Gesetzesänderung gewohnt – im Vertrag vermerken. Durch die gewählte Gestaltung des BVfK-Vertragsformulars wird nicht nur automatisch sichergestellt, dass die jeweiligen Negativvereinbarungen in hervorgehobener Weise getroffen werden. Gleichzeitig wird durch eine entsprechende Formulierung dafür Sorge getragen, dass der Händler nicht zusätzlich noch vereinbaren muss, dass das Fahrzeug wegen der negativen Eigenschaft von der üblichen Erwartung an ein Gebrauchtfahrzeug abweicht oder abweichen kann.
- Vorvertragliche Aufklärung
Leider ist es mit der Umgestaltung des Kaufvertrags noch nicht getan. Damit sich der Händler im Streitfall erfolgreich auf die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit (wie z. B. Unfallvorschaden) berufen kann, muss auch die zweite neue Voraussetzung erfüllt sein. Der Kunde muss vor seiner Unterschrift unter die verbindliche Bestellung/den Kaufvertrag eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass das Fahrzeug wegen der negativen Beschaffenheit von der üblichen Erwartung an ein Gebrauchtfahrzeug abweicht. Diese Aufklärung kann zwar mündlich erfolgen. Der Händler müsste jedoch in einer Auseinandersetzung mit dem Kunden beweisen, dass eine solche stattgefunden hat. Es ist also dringend angeraten, die Aufklärung schriftlich zu protokollieren.
Der BVfK hat hierfür das Dokument Verbraucherinformation zum Gebrauchtwagenkauf entwickelt. Nachdem der Händler den bereits vorausgefüllten Entwurf des BVfK-Vertragsformulars, in dem negative Merkmale des Fahrzeugs in den dafür vorgesehenen Rubriken vermerkt worden sind, mit dem Kunden besprochen hat, kann er in der Verbraucherinformation zum Gebrauchtwagenkauf über Ankreuzfelder mit anschließender Unterschrift des Kunden beweiskräftig dokumentieren, dass eine vorvertragliche Aufklärung in diesen Punkten erfolgt ist.
Praxislösung für den Beispielsfall
Soll also im Beispielsfall ein Fahrzeug mit repariertem Unfallvorschaden veräußert werden, wäre dieser im Kaufvertrag unter Ziffer 5.5 zu vermerken und in der Verbraucherinformation zum Gebrauchtwagenkauf entsprechend Ziffer 5.5 anzukreuzen. Abschließend unterschreibt der Kunde zunächst die vorvertragliche Aufklärung und zuletzt die verbindliche Bestellung.
WICHTIG:
Dieselben Anforderungen gelten auch für die Reduzierung der Verjährungsfrist auf ein Jahr und den Ausschluss der gesetzlichen Aktualisierungspflicht. Die BVfK-Dokumente sehen entsprechende Regelungen vor.
Abschließend: Der Umfang des BVfK-Vertragswerks ist durch die neuen gesetzlichen Anforderungen gestiegen. Bei Nutzung des BVfK-DMS Aagent24 lassen sich nicht benötigte Rubriken im Vertrag modular abwählen. Dadurch kann der Vertragsumfang auf das im Einzelfall Notwendige reduziert werden und bleibt überschaubar.
Ihre BVfK-Rechtsabteilung

