Die P2B-Verordnung: Mehr Rechte gegenüber den Fahrzeugbörsen. Wirklich?

Die P2B-Verordnung:

Mehr Rechte gegenüber den Fahrzeugbörsen. Wirklich?

Online-Plattformen müssen künftig transparenter agieren. Seit dem 12. Juli 2020 gilt EU-weit die sogenannte Platform-to-business-Verordnung (kurz: P2B-VO), die eine faire und transparente Behandlung der gewerblichen Nutzer von Online-Plattformen wie z. B. Autoscout24 und mobile.de gewährleisten soll.

Die Abhängigkeit von den marktführenden Börsen ist vielen BVfK-Mitgliedern ein Dorn im Auge. Deswegen verfolgte der BVfK in der Vergangenheit den strategischen Ansatz, bei den Online-Marktplätzen für größere Vielfalt zu sorgen – nicht zuletzt mit der vor gut fünf Jahren ins Leben gerufenen „Unabhängigkeitserklärung“ inklusive der Bereitstellung eigener IT-Lösungen. Mittlerweile stehen wieder mehrere Plattformanbieter im Wettbewerb, wenngleich die vorherrschende Stellung von mobile.de und Autoscout24 weiterhin offensichtlich ist. Deren Marktmacht spüren die Händler nicht nur in der Preisgestaltung, sondern z. B. auch in der Einführung von Bewertungssystemen, die nicht selten zu wenig nachvollziehbaren Ergebnissen kommen, denen die Händler aber regelmäßig ohnmächtig gegenüberstehen.

Die mitunter starke Abhängigkeit der gewerblichen Nutzer von den Betreibern von Online-Vermittlungsdiensten ist auch in Brüssel erkannt worden. Durch die P2B-VO sollen deshalb die Rechte der Nutzer gestärkt werden. Wie soll dies erreicht werden? Ein Überblick über die wichtigsten Vorschriften:

  • Die AGB der Online-Plattformen müssen die möglichen Gründe für die Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Dienste gegenüber einzelnen Nutzern enthalten. Sofern eine solche Maßnahme getroffen wird, ist dem betroffenen Nutzer eine detaillierte Begründung zu geben. Unerklärliche Kontensperrungen sollten damit der Vergangenheit angehören.
  • Änderungen der AGB sind mindestens 15 Tage im Voraus anzukündigen. Innerhalb der Frist haben die Nutzer ein Kündigungsrecht. Kurzfristigen AGB-Änderungen soll damit entgegengewirkt werden.
  • Online-Plattformen müssen sicherstellen, dass die Identität der gewerblichen Nutzer klar erkennbar ist. Damit dürften die Börsen nun z. B. bei Impressumsverstößen der Nutzer (mit-)verantwortlich sein.
  • In den AGB müssen die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und deren Gewichtung aufgeführt sein. Gibt es die Möglichkeit, das Ranking zu beeinflussen, indem direkt oder indirekt Entgelt entrichtet wird, so muss dies ebenfalls erläutert werden. Zur detaillierten Offenlegung der Funktionsweise ihrer Rankingmethoden – einschließlich der Algorithmen – sind die Plattformbetreiber jedoch ausdrücklich nicht verpflichtet. Es bleibt daher unklar, ob in diesem Bereich nunmehr tatsächlich mehr Transparenz einkehrt. Die diesbezüglichen Transparenzanforderungen sollen durch Leitlinien der Europäischen Kommission noch konkretisiert werden.
  • Größere Plattformanbieter (über 50 Beschäftigte, über 10 Mio. € Umsatz) müssen ein für die Nutzer kostenloses System zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Sie müssen zudem Statistiken (u. a. die Anzahl der eingereichten Beschwerden) über die Beschwerdemanagementsysteme veröffentlichen. Unabhängig davon sind zur Streitbeilegung spezialisierte Mediatoren in den AGB zu benennen.

Für die Durchsetzung dieser Vorschriften ist jeder Mitgliedstaat selbst verantwortlich. Der deutsche Gesetzgeber muss also noch festlegen, welche Maßnahmen gegen die Plattformanbieter bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können. In diesem Zusammenhang sieht die Verordnung vor, dass auch repräsentative Verbände, zu denen der BVfK gehören dürfte, wegen Verstößen gegen die Verordnung Klage gegen Online-Plattformen einreichen könnten.

Der BVfK begrüßt insbesondere den Schritt zu mehr Transparenz. Bewertungssysteme und Rankingmechanismen können grundsätzlich für die BVfK-Mitglieder hilfreich sein, um sich von der Konkurrenz abzuheben, sofern die zugrundeliegenden Kriterien fair und nachvollziehbar sind. Jedoch sollten an die neue Verordnung realistische Erwartungen geknüpft werden. Es muss sich erst zeigen, inwieweit die Händler von den Vorschriften tatsächlich profitieren. Die Marktmacht der führenden Börsen wird hierdurch nicht beseitigt werden. Wer eine zu große Abhängigkeit beklagt, wird andere Wege beschreiten müssen.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung
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