BVfK-Warnmeldung: Abmahnungen des Fahrzeugherstellers Hyundai wegen Werbung mit Herstellergarantie

BVfK-WARNMELDUNG

Bonn, 12. Oktober 2019

Abmahnungen des Fahrzeugherstellers Hyundai wegen Werbung mit Herstellergarantie

Kaum ein Thema ist seit Anfang 2017 unter den EU-Neuwagenhändlern so heiß diskutiert worden, wie die vom Fahrzeughersteller Hyundai eingeführte Beschränkung der fünfjährigen Herstellergarantie. Zeichnet sich in der Praxis nach den uns zugetragenen Informationen das Bild ab, dass Fahrzeuge in der Regel im Garantiesystem hinterlegt und Garantieleistungen beim käuferseitig aufgesuchten Vertragshändler ohne Murren erbracht werden, die beabsichtigte Beschränkung also seitens der Hyundai-Vertragspartner nicht wirklich „gelebt“ wird, so versucht der Hersteller gleichwohl seinen umstrittenen Garantieausschluß gegenüber Fahrzeugen vom freien Handel auf rechtlicher Ebene in trockene Tücher zu bringen. Ein Umstand, der darauf hindeuten dürfte, dass man auf das parallele Vertriebsnetz nicht verzichten will (oder kann), hinsichtlich der Garantiebeschränkung aber auch nicht zurückrudern möchte (oder kann).

Bisweilen spricht Hyundai Deutschland somit vereinzelt und in letzter Zeit zunehmend Abmahnungen hinsichtlich der Fahrzeugangebote freier Kfz-Händler aus, welche Fahrzeuge der Marke Hyundai ausdrücklich mit bestehender Herstellergarantie bewerben. Dabei prüft Hyundai (D) bzw. die in den hier bekannten Fällen mit der Vertretung beauftragte Großkanzlei Hogan Lovells offenbar nicht, auf welchem Weg die Fahrzeuge an den Käufer gelangen.

Zur Erinnerung: Unter Vorlage eines Endkundenmandats vermittelte Fahrzeuge sind ausdrücklich von der Garantiebeschränkung ausgenommen, sodass auch eine Werbung mit der Herstellergarantie selbst nach der herstellerseitig vertretenen Auffassung zulässig sein dürfte. Streitig ist in dem Zusammenhang allerdings die Frage, ob das Fahrzeug kurzzeitig auch auf eigene Rechnung des Händlers erworben werden kann, was die EU-Kommission im Jahr 2005 noch ausdrücklich für zulässig erachtet hatte und wie es wohl im Alltag häufig praktiziert werden dürfte.

Es gilt nun, die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragestellungen unter Berücksichtigungen der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (Endkundenmandat, Garantiebestätigung, Serviceheft, Werbeaussage, etc.) zu prüfen. Sollten Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, lassen Sie uns diese gerne zur Prüfung und Einschätzung zukommen. Es wird dringend davon abgeraten, die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben!