BVfK-Pressemeldung: Hyundai ohne Erfolg gegen den BVfK beim LG Düsseldorf

BVfK-Pressemeldung

PRESSEMELDUNG

Bonn, 6. Dezember 2017

Hyundai ohne Erfolg gegen den BVfK beim LG Düsseldorf

Hyundai hatte versucht, dem BVfK folgende Äußerungen, die im Übrigen teilweise so nicht wörtlich vom BVfK getätigt wurden, zu untersagen:

  1. „Hyundai erzeugt Missverständnisse zur Behinderung des freien EU- Warenverkehrs“
  2. „Nachteile für Kunden freier Kfz-Händler darf es nicht geben“
  3. „Die EU-Kommission steht in Übereinstimmung mit dem BVfK auf dem Standpunkt, dass auch solche so genannten EU-Neuwagen weiterhin von der Garantie umfasst sein müssen, die von freien Händlern für einen Endkunden vermittelt oder vermittelnd verkauft werden“
  4. „Hyundai nimmt in unzulässiger Weise Garantien zurück“
  5. „… es gibt hinsichtlich der Neuwagengarantie keine Unterschiede oder Nachteile zwischen Fahrzeugen, die von einem freien Kfz-Händler und solchen, die von Vertragshändlern direkt erworben werden“
  6. „auf dem 10. Deutschen Autorechtstag ist von kompetenter Seite festgestellt worden, dass hinsichtlich der Garantie keine Unterschiede oder Nachteile von Kunden freier Kfz-Händler im Vergleich zu Kunden autorisierter Hyundai-Händler bestehen und es im Grunde genommen solche Fahrzeuge, die Hyundai von der Garantie ausschließen möchte, auf dem Markt gar nicht geben dürfte“

In der mündlichen Verhandlung gab das Gericht zu erkennen, dass es der Auffassung des BVfK folgt, wonach diese Äußerungen, soweit überhaupt so wie zitiert getätigt, von dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sind. Wir erhielten dann auch ein entsprechendes den Antrag von Hyundai zurückweisendes Urteil, zu dem uns Hyundai kurz vor Redaktionsschluss mitteilte, es sei zu Unrecht ergangen, da der von Hyundai gestellte Antrag zuvor durch Hyundai ordnungsgemäß zurückgenommen worden sei. Mit einer solchen Rücknahme wäre das Urteil nicht existent. Dennoch möchte sich der BVfK dem Kernsatz der Begründung des Gerichts anschließen:

„Die in der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 29. August 2017 enthaltenen Aussagen, die die Antragsstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angreift, beziehen sich allesamt auf die Bewertung der Garantiebedingungen der Antragstellerin. […] Die angegriffenen Aussagen sind insoweit allesamt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und der Wertung geprägt und der Beweisaufnahme nicht zugänglich.“

„Der Antragsgegner nimmt damit seine Rechte wahr, die einen lebendigen Meinungsaustausch garantieren und das Kommunikationsmodell verwirklichen, von dem die grundrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit ausgeht, wonach eine Stelle, die sich selbst an die Öffentlichkeit wendet, grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Freiraum hat, indem sie davon befreit wird, öffentlich mit entgegenstehenden Auffassungen anderer konfrontiert zu werden.“

Hyundai stehen weitere Möglichkeiten der Rechtsverfolgung offen. Der BVfK wird sich auch künftig nicht daran hindern lassen, an der Diskussion um die Garantiebestimmungen engagiert teilzunehmen.

Nachtrag 8.12.2017: Hyundai hat zwischenzeitlich durch Faxbericht, den der BVfK am 08.12.2017
erhielt, glaubhaft gemacht, dass eine Antragsrücknahme vor Urteilsverkündung erfolgte. Das Urteil ist
damit – wie bereits in der Ausgangsfassung dieser Meldung aufgeführt – rechtlich als nicht existent zu
betrachten. Hyundai kann prozessrechtlich erneut eine Klage zum gleichen Gegenstand anstrengen.

Kontakt:
BVfK-Pressestelle Bonn
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V.i.S.d.P.: Ansgar Klein