BVfK klärt Probleme bei Neuzulassung von Importfahrzeugen aus Slowenien.

BVfK klärt Probleme bei Neuzulassung von Importfahrzeugen aus Slowenien.

Keine Probleme bei der Erstellung von Blanko-Zulassungsbescheinigungen Teil II.

Mit Erlass vom 21.06.2016 hat das Verkehrsministerium NRW die Beantragung von Blanko-Zulassungsbescheinigungen Teil II (Blanko-ZB II) für aus Slowenien importierte Neufahrzeuge erschwert. Die vormals unproblematische Ausstellung des Dokuments wird ab sofort an die Bedingung geknüpft, dass von den zuständigen Zulassungsbehörden vorab eine Anfrage über den jeweiligen  Fahrzeugstatus beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gestellt worden ist. Auf diesem Wege soll sichergestellt werden, dass es sich bei den Fahrzeugen auch wirklich um Neufahrzeuge handelt. Denn nur für solche kann eine Blanko-ZB II erteilt werden. Bis zur Ausstellung der Blanko-ZB II können daher nunmehr bis zu vier Wochen vergehen.

Grund dieser Regelung waren Erkenntnisse der Zulassungsbehörden, nach denen in der jüngeren Vergangenheit zunehmend bereits in Slowenien z. B. mit Tageszulassung zugelassene Fahrzeuge in Deutschland als Neufahrzeuge deklariert worden sind, um auf diesem Wege eine Blanko-ZB II zu erlangen. Das Verkehrsministerium sah nicht nur die Gefahr der falschen Deklarierung der Fahrzeuge, sondern befürchtete auch ungerechtfertigte Preisvorteile für Händler, die so rechtswidrig vorgehen.

Allerdings leiden unter dieser neuen Vorschrift wie so häufig auch alle Händler, die seriös arbeiten. Denn die nun vorgesehene Praxis führt durch die so entstehende Wartezeit von etwa vier Wochen nach der Antragstellung zu größeren Lagerbeständen, weil die Fahrzeuge nicht sofort weiterveräußert werden können. Die Folge sind Kosten für weitere Lagerplätze, Versicherungen etc. Zudem können diese Fahrzeuge ohne Blanko-ZB II auch nicht mehr finanziert werden.

Im Interesse dieser Händler nahm der BVfK Kontakt zum Verkehrsministerium NRW auf und machte auf die Konsequenzen der Neuregelung aufmerksam. Der BVfK bat darum, die Situation neu zu bewerten und eine Aufhebung des Erlasses in Erwägung zu ziehen.

Das Verkehrsministerium NRW brachte in seiner Stellungnahme Verständnis für die betroffenen Händler auf und zeigte sich kompromissbereit. So stellte das Ministerium in Aussicht, den Erlass vorläufig auszusetzen bzw. sogar endgültig aufzuheben, sofern zukünftig keine Unregelmäßigkeiten mehr zu beobachten sind.

Daher möchten wir alle BVfK-Mitglieder eindringlich darauf hinweisen, dass es unzulässig und rechtswidrig ist, bereits im EU-Ausland zugelassene Fahrzeuge (Tagezulassung reicht aus) in Deutschland als Neufahrzeuge anzumelden!

Wir konnten zu dem mit dem Ministerium eine vorübergehende Lösung vereinbaren, die wieder zu einer wie gewohnt zügigen Erstellung der Dokumente führt.

Hierzu folgendes Zitat aus dem Ministeriumsschreiben:

„… angesichts der langen Dauer der Abfragen wäre es vlt. ein für alle gangbarer Weg, wenn Sie in einem Rundschreiben an Ihre Mitgliedsunternehmen klarstellend auf die Unzulässigkeit derartiger Falschdeklarationen hinweisen könnten. Im Anschluss daran bin ich bereit meinen Erlass vom 21.6.2016 aus zu setzen, wodurch die Ausstellung von Blanko ZB II dann wieder ohne Zeitverzug möglich wäre. Soll sich dann bei den – von Ihnen vorgeschlagenen – Überprüfungen nach Ausstellung der Blanko-ZB II herausstellen dass die Falschdeklarationen aufgehört haben, könnte der Erlass gültig aufgehoben werden…“

Soweit die immer noch aktuelle Rückmeldung des Ministeriums an die BVfK-Rechtsabteilung.