Bitte um Auskunftserteilung über die Nutzung bestimmter BVfK-Signalisationen in der Zeit vom 2. Februar 2017 bis zum 2. August 2017
Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,
wie Ihnen größtenteils bekannt sein dürfte, konnten BVfK-Mitglieder, die sich den Qualitätsrichtlinien unseres Verbandes unterwerfen, bis zum Jahre 2019 das sogenannte „BVfK-Siegel“ nutzen. Dieses wurde unter anderem bei der Plattform Autoscout24 verwendet und dort in einen Kontext eingebunden, der nicht aus der Feder des BVfK stammt. Die gesamte Darstellung sah wie folgt aus:
Vielen von Ihnen dürfte ebenfalls bekannt sein, dass der nach eigenen Angaben inzwischen noch „mindestens 61“ Mitglieder zählende Bundesverband freier Kfz.-Importeure e.V. (BfI) glaubt, das imaginäre „Rennen um den erfolgreicheren Verband freier Kfz-Händler“ mit juristischen Mitteln führen zu müssen. So unterstellt man beispielsweise, dass sich freie Kfz-Händler eher für eine Mitgliedschaft im BVfK als für im BfI entschieden haben, da in einem Video über den Autorechtstag 2017 durch den nachweislichen Fehler einer Produktionsfirma der akademische Titel eines Teilnehmers versehentlich dem BVfK-Vorsitzenden zugeordnet wurde oder etwa im vorliegenden Fall, dass BVfK-Mitglieder das Qualitätssiegel zu Unrecht verwenden, da dies vom Verband nicht ausreichend geprüft werde.
Das sah das Landgericht Hamburg zwar nicht so, war jedoch der Auffassung, dass das BVfK-Siegel in Verbindung mit dem Begriff „Geprüfte Qualität“ den Eindruck erwecke, es habe eine Prüfung des jeweiligen Fahrzeugs stattgefunden. Die Einwände des BVfK, man wolle mit dem BVfK-Siegel die Qualität des jeweiligen Händlers auszeichnen fanden auch Gehör. Letztendlich führte allerdings u.a. die optische und inhaltliche Umgebung bei Autoscout dazu, dass sich der BVfK veranlasst sah, auf diese Form der Darstellung zu verzichten. An der vom Gericht gemessenen Anzahl und Bedeutung der geltend gemachten Ansprüche vorgenommenen Kostenverteilung von 58 % (BVfK) zu 42 % (BfI) lässt sich erkennen, dass es wohl auch in diesem Verfahren eher Verlierer, als Sieger gab. Jeder möge für sich beurteilen, ob solche Verfahren dem freien Autohandel in Deutschland oder der Chancengleichheit zwischen den Verbänden dienen.
Um nicht in die Tiefen dieses sehr umfangreichen Verfahrenskomplexes abzudriften, dessen Details jederzeit auf Anfrage übermittelt werden können, möchten wir nunmehr den Kern unseres Anliegens schildern:
1.
Nach dem Tenor des Urteils ist der BVfK dazu verpflichtet worden, dem BfI schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welches seiner Mitglieder in den 6 Monaten vor Klageerhebung, also im Zeitraum vom 02.02.2017 bis zum 02.08.2017, das „BVfK-Siegel“ und den Begriff „Geprüfte Qualität“ in welchen Internetbörsen zu welchem Zeitpunkt verwendet hat durch Erteilung einer leserlichen Aufstellung mit Namen und Anschrift der betroffenen Mitglieder.
Maßgeblich ist also nur eine Kombination des BVfK-Siegels mit dem Begriff „geprüfte Qualität“, so wie im Urteilstenor ersichtlich:
2.
Ebenso soll der BVfK Auskunft darüber erteilen, welches der BVfK-Mitglieder die nachfolgende Darstellung, die sich aus den Begriffen „BVfK-Händlerqualität“, „Geprüfte Qualität“ und „Vertrauen in geprüfte Händler. Gesicherte Zuverlässigkeit durch Regelwerk und Schiedsstelle des BVfK“ zusammensetzt, in welchem Zeitraum auf welchen Internetseiten verwendet hat:
Die Lesbarkeit des Begriffs „Händlerqualität“ ist bereits im uns vorliegenden Urteil nicht gegeben.
II.
Dem BVfK ist es allerdings mangels Kenntnis nicht möglich, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist nicht bekannt,
- welche BVfK-Mitglieder die unter 1. dargestellte Abbildung von Ihnen im Zeitraum vom 02.02.2017 bis zum 02.08.2017 in Internetbörsen verwendet haben.
- ob und in welchem Zeitraum die unter 2. dargestellte Abbildung von BVfK-Mitgliedern im Internet verwendet wurde.
Die losgelöste Verwendung der jeweiligen Signalisation ohne die mit ihr zusammenhängenden Textbestandteile („Geprüfte Qualität“ bzw. „Geprüfte Qualität“ + Vertrauen in geprüfte Händler. Gesicherte Zuverlässigkeit durch Regelwerk und Schiedsstelle des BVfK. Mehr Informationen“) ist unbeachtlich und unterfällt dem Auskunftsanspruch nicht!
Außerdem ist nochmals klarzustellen, dass nicht die BVfK-Mitglieder, sondern allein der BVfK von den geltend gemachten Auskunftsansprüchen betroffen ist, da sich diese nicht gegen die BVfK-Mitglieder unmittelbar richten.
Bedauerlicherweise hat weder der BfI, noch das von ihm erneut bemühte Gericht die diesseitigen Einwände akzeptiert und hält nun eine diesbezügliche Mitgliederbefragung für erforderlich, die hiermit erfolgt.
Daher möchten wir Sie bitten, die folgenden Fragen zu beantworten:
- Haben Sie die unter 1. dargestellte Abbildung von Ihnen im Zeitraum vom 02.02.2017 bis zum 02.08.2017 in Internetbörsen verwendet?
- Wenn ja, in welchen Börsen und in welchem Zeitraum?
Bitte übersenden Sie uns Ihre Antworten per E-Mail an rechtsabteilung@bvfk.de. Sollten Sie keine Angaben machen können, ist eine Antwort nicht nötig. Ebenso steht es Ihnen frei, Auskünfte u.a. unter Datenschutzgesichtspunkten zu verweigern. Wir um eine entsprechende Mitteilung per E-Mail.
> Hierzu können Sie gerne diese Vorlage verwenden
Ihrer freiwilligen Rückmeldung sehen wir aufgrund laufender Fristen gerne bis zum
20.09.2021 per E-Mail an rechtsabteilung@bvfk.de oder Fax an 0228 85 40 929
entgegen.
Abschließend möchten wir uns für diese Unannehmlichkeiten entschuldigen und bedanken uns vorab für Ihre eventuelle Reaktion. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Kommunikation in dieser Angelegenheit gerne vorrangig per E-Mail führen würden. Auf diesem Weg können Sie auch gerne Wünsche nach einem Telefonat übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre BVfK-Rechtsabteilung



