Vorsicht bei der Gutscheinwerbung
Abmahnungen wegen Benachteiligung des Versicherers
Gutscheine sind ein beliebtes Instrument, um Kunden zu binden oder zu gewinnen. Werben Sie mit einem solchen, sollten Sie im Vorfeld genau prüfen, ob die festgelegten Bedingungen den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Das bis 2001 anzuwendende Rabattgesetz ist ersatzlos weggefallen, sodass die Bewerbung von Preisnachlässen als Verkaufsfördermaßnahmen grundsätzlich zulässig ist. Gleichwohl sind Missbrauchstatbestände zu beachten, die sich aus anderweitigen Vorschriften ergeben können. Welche Einschränkungen gilt es also bei der Werbung mit Gutscheinen zu beachten?
Bevor Sie mit einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins werben, sind dessen Bedingungen zwingend festzulegen und in der Werbung anzugeben. Verlässt der Kunde sich auf die Einlösbarkeit eines Gutscheins, der an im Vorfeld nicht kommunizierte Bedingungen geknüpft ist, kann dies als irreführend zu werten sein. So ist es beispielsweise unzulässig, den Kunden erst bei Vorlage eines Gutscheins darauf hinzuweisen, dass dessen Gültigkeit vom Erwerb weiterer Produkte abhängt. Auch ein Mindestbestellwert sollte bereits im Gutschein angegeben werden. Zu beachten sind außerdem datenschutzrechtliche Vorschriften. Senden Sie daher keinen Gutschein per E-Mail an potenzielle Kaufinteressenten, ohne zuvor deren ausdrückliche Einwilligung eingeholt zu haben!
Für unbedenklich hat die Rechtsprechung hingegen beispielsweise eine Werbeaussage eingestuft, nach welcher ein Unternehmen auch Gutscheine anderer Markteilnehmer, die einen bestimmten Rabattsatz gewähren, annimmt.
Aktueller Fall ruft bekanntes, aber umstrittenes Problem hervor
Ein BVfK-Mitglied wurde kürzlich aufgrund eines Umstands abgemahnt, der auf den ersten Blick kaum beanstandungsfähig zu sein scheint:
Darf man als Werkstattbetrieb mit einem Gutschein auf in Auftrag gegebene oder zukünftige Reparaturen werben? Kurz gesagt: Ja, solange ausgeschlossen ist, dass hierdurch Interessen Dritter verletzt werden. Der BGH hatte bereits im Jahre 2007 beschlossen, dass die Kaskoversicherung des Auftraggebers einen Nachteil dadurch erleiden kann, dass der Kunde einen Reparaturgutschein in Anspruch nimmt, ohne den Versicherer zu informieren.
Nach dem Versicherungsgesetz sei der Versicherungsnehmer nämlich dazu gehalten, seine Schadensminderungspflicht gegenüber dem Versicherer zu wahren. Auch die Gewährung eines Gutscheins für nachgelagerte Reparaturen sei unzulässig, so die nahezu einheitliche Rechtsprechung in der Folgezeit. Der Kunde habe gegenüber dem Versicherer zutreffende Angaben zur Höhe der Reparaturkosten zu machen. Ein ihm gewährter Preisvorteil könne aber dazu führen, dass er in gegenüber dem Versicherer missbräuchlicher Weise das Angebot einer möglicherweise kostengünstigeren Werkstatt ausschlägt.
Danach gilt: Werbung mit einem Gutschein, der auch von kaskoversicherten Kunden in Anspruch genommen werden kann, soll nur dann zulässig sein, wenn die Versicherung über den Preisvorteil informiert wird und diesem zustimmt oder wenn der Preisvorteil so geringfügig ist, dass eine Anlockwirkung des Gutscheins entfällt. Dies kann schon bei Gutscheinwerten von 20,00 € in Betracht kommen.
Einschätzung der Rechtsabteilung
Selbstverständlich darf die Gewährung von Preisvorteilen nicht dazu führen, dass Dritte hierdurch benachteiligt werden. Bedenklich ist allerdings der Umstand, dass die diesbezügliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Vertragsverhältnis mit dem Versicherer auf den werbenden Unternehmer abgewälzt werden soll, indem diesem ein Wettbewerbsverstoß angelastet wird. Würde man vom Versicherungsnehmer grundsätzlich erwarten und davon ausgehen, dass dieser seiner Mitteilungspflicht nachkommt, bestünde auch kein wettbewerbsrechtliches Problem. Dass es hierbei eine möglicherweise nicht zu unterschätzende Dunkelziffer an Missbräuchen gibt, wird dem Werbenden zur Last gelegt, was nach Auffassung des BVfK zu weit geht.
Auch wenn der BVfK sich dafür einsetzen wird, die Marktverhältnisse zu ordnen, raten wir bis auf Weiteres zur Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien. Wollen Sie kaskoversicherte Kunden vom Geltungsbereich des Gutscheins nicht ausdrücklich ausschließen oder können Sie nicht sicherstellen, dass die Versicherung informiert wird und dem Rabatt zustimmt, sollten Sie auf derartige Werbemaßnahmen vorsorglich verzichten.
Wenden Sie sich in gleichgelagerten Fällen gerne jederzeit an
Ihre BVfK-Rechtsabteilung
rechtsabteilung@bvfk.de

