Faire Preiswerbung statt versteckter Kosten: warum das Endpreisgebot so wichtig ist
Bonn, den 26.9.2026
Wie der BVfK bereits in seiner Pressemeldung vom 17.09.2026 aufgezeigt hat, verschärft sich der Wettbewerb in der Branche zunehmend. Der Verband sieht sich daher in besonderem Maße gefordert, für faire Marktverhältnisse einzutreten und die Interessen der redlich handelnden Händler, insbesondere seiner Mitgliedsbetriebe, zu schützen. Transparente und rechtssichere Preisangaben sind dafür eine wesentliche Voraussetzung.
Preiswahrheit und Preisklarheit als Maßstab
Zentrales Kriterium der Fahrzeugwerbung gegenüber Verbrauchern ist die Pflicht zur Nennung des tatsächlichen Endpreises. Werbeangebote, die essenzielle Kosten verschweigen, verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Endpreis muss sämtliche Umsatzsteueranteile sowie alle weiteren obligatorischen Preisbestandteile enthalten. Der Betrag darf sich beim finalen Kauf nicht durch unvermeidbare Zusatzkosten erhöhen.
Der Trick mit Überführungskosten und „Zwangspaketen“
Oftmals werden Überführungskosten vom Hersteller zum Händler auf den beworbenen Endpreis addiert. Da diese Kosten obligatorisch anfallen, müssen sie im ausgewiesenen Endpreis eingerechnet sein. Das nachträgliche Aufschlagen im Kaufvertrag oder das Verstecken im Kleingedruckten ist wettbewerbswidrig. Gleiches gilt für obligatorische Nebenleistungen: werden Kunden „Rundum-Sorglos-Pakete“ oder Aufpreise für bereits verbaute Ausstattungen aufgezwungen, handelt es sich um eine unzulässige Täuschung, die zudem das Plattform-Ranking verzerren dürfte.
Weitere beliebte Maschen mit Anlockwirkung
In oben verlinkter Pressemeldung werden die häufigsten Auffälligkeiten beschrieben. So ist es z.B. bei Finanzierungswerbung mit konkreten Zahlen unzulässig, Anzahlungen oder Schlussraten zu verschweigen. Unlauter ist es ebenso, Endpreise zu bewerben, die zwingend an den Abschluss teurer Finanzierungsverträge oder gekoppelter Garantiepakete gebunden sind. Auch das vorzeitige Einrechnen staatlicher Förderprämien in den Verkaufspreis, wenn der Käufer den Betrag vorstrecken muss und die Auszahlung an ungewisse Bedingungen geknüpft ist, wäre abmahnfähig. Kürzlich wurde ein Inserat gemeldet, indem der Verkauf an Privatpersonen zwingend an den Abschluss einer aufpreispflichtigen Garantie gekoppelt wird. Auch das ist unzulässig.
Fazit
Die Methoden zur Preisverschleierung sind vielfältig und reichen von unleserlichen Sternchenhinweisen bis zu intransparenten Finanzierungsangeboten. Der BVfK geht gemäß seines Satzungsauftrags konsequent gegen gemeldete Verstöße vor. BVfK-Mitglieder sollten sich regelmäßig informieren und den vom BVfK mitentwickelten „Kodex für den Fahrzeughandel im Internet“ als Leitfaden nutzen, um Abmahnfallen sicher zu vermeiden.

