Branchenübliche Vorauszahlung im B2B-Bereich – wann gehört das Fahrzeug dem Käufer?

Branchenübliche Vorauszahlung im B2B-Bereich – wann gehört das Fahrzeug dem Käufer?

Die Gepflogenheiten in diesem Marktsegment sind bekannt und auch Gegenstand des voranstehenden Editorials. Typisch in diesem Zusammenhang: Keine Vorkasse, keine Fahrzeuge. Wer sich als Händler hierauf einlässt, sollte sich nicht nur der Risiken der ungesicherten Vorkasse bewusst sein, sondern auch wissen, dass er durch die vollständige Zahlung allein regelmäßig noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs wird. Hierfür kommt es insbesondere auf die Übergabe des Fahrzeugs an.


Die Voraussetzungen für die Übertragung von Eigentum am Fahrzeug sind überschaubar. Im Wesentlichen

  • müssen sich Verkäufer und Käufer darüber einig sein, dass das Eigentum vom einen auf den anderen übergehen soll,
  • das Fahrzeug muss an den Käufer übergeben werden und
  • der Verkäufer muss zur Eigentumsübertragung berechtigt sein.

Es fällt auf, dass die vollständige Kaufpreiszahlung theoretisch für den Eigentumsübergang nicht erforderlich ist. Gleichwohl ist es in der Praxis nahezu ausgeschlossen, Eigentümer zu werden, bevor das Fahrzeug vollständig bezahlt worden ist. Üblicherweise wird der Verkäufer das Fahrzeug erst übergeben, wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. Selbst wenn es Ausnahmefälle geben sollte, in denen der Verkäufer das Fahrzeug schon vor vollständigem Zahlungseingang herausgibt, knüpft er seine Bereitschaft zur Eigentumsübertragung regelmäßig an die Bedingung des restlosen Zahlungseingangs. Ein solcher Eigentumsvorbehalt ist in allen gängigen Vertragswerken enthalten.

Dass der Käufer seine vertragliche Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erfüllt, lässt ihn jedoch nicht automatisch zum Eigentümer des Fahrzeugs werden. Für den Übergang des Eigentums am Fahrzeug ist insbesondere maßgeblich, dass das Fahrzeug an den Käufer übergeben worden ist. Hierfür muss der Verkäufer seinen Besitz am Fahrzeug aufgeben und ihn auf den Käufer übertragen.

Kurzinfo zum Unterschied zwischen Eigentum und Besitz:
Eigentum meint die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Es umfasst die Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Besitz hingegen meint die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Eigentum und Besitz können auseinanderfallen.
Beispiel aus der Kfz-Branche: Übergibt der Händler das Fahrzeug zur unbegleiteten Probefahrt an einen Kunden, bleibt er natürlich Eigentümer. Unmittelbarer Besitzer ist für die Dauer der Probefahrt jedoch der Kunde.

Wesentliches Indiz für die Fahrzeugübergabe ist die „Schlüsselgewalt“. In dem Moment, in dem der Käufer das Fahrzeug und sämtliche Fahrzeugschlüssel in den Händen hält, ist der Besitz auf ihn übertragen worden. Die Besitzübertragung muss dabei nicht an den Käufer in Persona erfolgen. Dieser kann sich Hilfspersonen bedienen. Schickt der Händler z. B. einen Angestellten, um das Fahrzeug beim Verkäufer abzuholen, geht das Eigentum – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – im Zeitpunkt der Übergabe an den Angestellten auf den Händler über.

Vor allem im B2B-Bereich werden Fahrzeuge oftmals nicht persönlich durch den Käufer abgeholt, sondern aus zeitlichen Gründen durch eine Spedition überführt. In diesem Fall findet jedoch keine unmittelbare Übergabe des Fahrzeugs von dem Verkäufer an den Käufer mitsamt Aushändigung der Fahrzeugschlüssel und -papiere statt.

Generell gilt, dass das Eigentum nicht bereits mit der Übergabe an den Spediteur auf den Käufer übergehen dürfte. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn der Frachtführer bzw. Spediteur zum Ausdruck bringt, dass er das Eigentum bereits mit der Übergabe nicht für sich selbst, sondern schon für den Käufer erlangen will. Hierbei dürfte es eine Rolle spielen, ob der Käufer oder der Verkäufer die Spedition beauftragt hat und welche Aufgaben und Befugnisse dieser eingeräumt wurden. Im Fall der Beauftragung der Spedition durch den Verkäufer dürfte der Käufer erst mit der persönlichen Übergabe des Fahrzeugs und nicht bereits mit der Übergabe des Verkäufers an den Spediteur Eigentümer des Fahrzeugs werden.

Keine Sicherheit bietet in diesem Zusammenhang die vorherige Übersendung des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II). Sie steht der Übergabe des Fahrzeugs nicht gleich. Der Käufer wird also nicht dadurch schon Eigentümer, dass er vorab den Fahrzeugbrief erhält. Andersherum ist jedoch klar: mit dem Erwerb des Eigentums am Fahrzeug wird der Käufer auch Eigentümer des Fahrzeugbriefs.

Berechtigung des Verkäufers zur Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb

Abschließend muss der Verkäufer zur Eigentumsübertragung berechtigt sein, was den Regelfall darstellt. Sollte dies jedoch wider Erwarten nicht der Fall sein, ist eine Eigentumsübergang dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen, wird vom Gesetz unter dem Begriff des gutgläubigen Erwerbs jedoch unter strenge Voraussetzungen gestellt. Ob der Erwerber nun gutgläubig gehandelt hat, ist stets eine Frage des Einzelfalls, wobei man sich an bestimmten Grundsätzen orientieren kann:

Zunächst besteht für den Käufer eines Fahrzeugs keine allgemeine Nachforschungspflicht bei Dritten über die Berechtigung des Verkäufers. Der Käufer sollte sich aber stets den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) vorzeigen lassen und einsehen. Nach der Verkehrsauffassung weist nicht der Besitz des Kfz und des Kfz-Zulassungsscheins allein, sondern erst zusammen mit dem Fahrzeugbrief den Fahrzeugbesitzer als Eigentümer aus. Ferner dürften die Fahrzeugunterlagen augenscheinlich auf Echtheit zu prüfen sein. In diesem Zusammenhang werden die Gerichte wohl höhere Anforderungen an den Kfz-Händler im Vergleich zu einem Verbraucher stellen. Ein Verweis des Verkäufers, dass er der wirksame Eigentümer des Kfz sei, den Fahrzeugbrief jedoch nicht vorzeigen könne, da dieser als Sicherheit bei einem Dritten hinterlegt sei, könnte somit bereits einen Ausschluss der Gutgläubigkeit darstellen. Darüber hinaus kann ein erhöhter Maßstab an Nachforschungspflichten seitens des Käufers bestehen, wenn sich bestimmte Auffälligkeiten, wie ein besonders niedriger Kaufpreis, ungewöhnlicher Verkaufsort oder Drucksituation durch den Verkäufer zeigen. Abschließend ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob dem Käufer beispielsweise auch eine Überprüfung der Fahndungsdatenbank zuzumuten ist.

Der BVfK bietet seinen Mitgliedern hierfür sichere BVfK-Konzepte wie beispielsweise die BVfK-Treuhandabwicklung an. Diese stellt sicher, dass der vereinbarte Kaufpreis erst dann an den Verkäufer ausgezahlt wird, wenn das Fahrzeug mitsamt aller notwendigen Unterlagen an den Käufer übergeben wurde.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne jederzeit an

Ihre BVfK-Rechtsabteilung > rechtsabteilung@bvfk.de

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