Wohin führt die neue Pkw-EnVKV? – DUH geht schon am Tag des Inkrafttretens auf Spurensuche

Wohin führt die neue Pkw-EnVKV? – DUH geht schon am Tag des Inkrafttretens auf Spurensuche

Vor 3 Wochen ist die neue Pkw-EnVKV in Kraft getreten und sorgte für viel Wirbel. Niemand konnte so recht glauben, dass die längst überfällige Novelle erst 6 Jahre auf sich warten ließ und den Verpflichteten, also allen Neuwagenhändlern, ganz plötzlich vom einen auf den anderen Tag frei nach dem Motto „friss oder stirb!“ vor den Latz geknallt wurde. Die Gelegenheit, das Wirrwarr rund um die gesetzlich unklar formulierten Übergangsfristen zu beseitigen, hat das Wirtschaftsministerium bislang bedauerlicherweise versäumt. Viele Fragen bleiben daher offen und das, obwohl die DUH nachweislich bereits am Tag des Inkrafttretens der Novelle großflächige Datensicherungen angefertigt hat. Diese Situation gebietet eine nochmalige Bestandsaufnahme.

Ab wann sind die neuen Regelungen umzusetzen?

Die gesamte Situation könnte entspannter gesehen werden, wenn nicht mit zweierlei Maß gemessen würde:

  • Im stationären Handel dürfen Hinweise und Aushänge noch bis zum 01.05.2024 der alten Fassung der Pkw-EnVKV entsprechen, der Leitfaden sogar bis zum 14.07.2024.
  • Online- und Printwerbung hingegen darf noch bis zum 01.05.2024 weiterverwendet werden, so die gesetzliche Übergangsregelung.

Auf Nachfrage stellte das Wirtschaftsministerium auf den unterschiedlichen Wortlaut ab, aus dem deutlich hervorgehe, dass es sich bei Online- und Printwerbung um die Weiterverwendung bereits bestehender Werbung handeln müsse. Neu zu inserierende Fahrzeuge müssten hingegen bereits den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Das ist äußerst problematisch! Die BVfK-Autowelt konnte durch intensive Bemühungen der IT- und Rechtsabteilung des BVfK bereits angepasst werden, sodass sich hier keine Probleme ergeben sollten. Bitte beachten Sie dennoch, dass jeder Anbieter für die in seinen Inseraten veröffentlichten Daten selbst verantwortlich ist, sodass wir gerade in dieser heißen Phase dringend dazu raten, all ihre werblichen Anzeigen besonders akribisch zu kontrollieren.

Nach Auskunft der Wettbewerbszentrale verzichten viele Hersteller und Händler derzeit auf die Bewerbung neuer Fahrzeuge, um keine Abmahnung zu riskieren. Nach diesseitiger Sichtung haben die gängigen Online-Börsen jedenfalls noch keine Anpassungen an die neue Gesetzeslage vorgenommen, sodass die Einhaltung der Vorgaben laut Pkw-EnVKV zweifelhaft erscheint, soweit es sich um nach dem 23.02.2024 eingestellte Fahrzeuge handelt.

Der BVfK hat das Wirtschaftsministerium daher abermals eindringlich dazu aufgefordert, die dortseitige Interpretation der Übergangsregelungen zu überdenken. Auch andere Verbände sollen mit gleichartigen Appellen an die Verantwortlichen herangetreten sein. Eine Antwort steht bislang allerdings noch aus.

Geht die DUH wirklich schon auf die Pirsch?

Tatsächlich liegen dem BVfK mehrere Abmahnungen der DUH vor, deren zugrundeliegenden Daten am 23.02.2024, also am Tag des Inkrafttretens der Novelle gesichert wurden. Dies deutet zumindest darauf hin, dass die DUH hier größere Chancen wittert, die eigenen Kassen zu füllen. Wie sich nach intensiverer Betrachtung herausstellte, enthielten die als fehlerhaft kritisierten Inserate allerdings gar keine Verbrauchs- und Emissionswerte, sodass es im Grunde irrelevant ist, ob die alte oder neue Pkw-EnVKV zur Anwendung kommt.

Allerdings enthält die neue Pkw-EnVKV ja durchaus auch für den Handel positive Aspekte und Erleichterungen, von denen man als Anbieter in jedem Falle und unabhängig von etwaigen Übergangsfristen profitiert, sofern das Inserat nach dem 22.02.2024 erfolgte. Eine solche lautet z.B.:

„Bei Werbung nach Nummer 1 Buchstabe c stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist.“

Diesbezüglich prüft der BVfK derzeit die Reichweite des Begriffs „Plattform“ sowie die nach der Vorschrift vorgesehenen Mitwirkungsakte des Anbieters, damit die Voraussetzung „ohne Zutun“ erfüllt ist. Die Gesetzesbegründung bleibt in dieser Hinsicht eher vage:

Zur Klarstellung: Der Hersteller oder Händler bleibt weiterhin verpflichtet, sämtliche Pflichtangaben im Rahmen der Werbung entsprechend der Vorgaben dieser Verordnung zu machen. Für das Eingreifen dieser Ausnahme genügt es beispielsweise nicht, dass eine Plattform kein Textfeld für die Pflichtangaben bereitstellt oder eine Zeichenbeschränkung besteht etc. und deswegen erst gar keine Pflichtangabe seitens des Herstellers oder Händlers gemacht wird. In solchen Fällen müsste der Hersteller oder Händler eine Darstellungsform wählen, die trotzdem die Kennzeichnung mit den Pflichtangaben gewährleistet. Erst wenn ein Hersteller oder Händler eine ordnungsgemäß gekennzeichnete Werbung veröffentlicht und alles Weitere in seinem Machtbereich Liegende getan hat, damit die Sichtbarkeit der Pflichtangaben gewährleistet ist, kann er die Voraussetzung „ohne Zutun“ erfüllen.“

Weitere offene Fragen – Klärung wohl nur durch Gerichtsverfahren möglich

Zwar zeigt sich die DUH nach den hiesigen Beobachtungen oftmals gesprächs- und kompromissbereit, sodass Verhandlungen immer lohnen und der Grundsatz gilt: NIEMALS EINE VORGEFERTIGE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG UNTERSCHREIBEN!

Von rechtlichen Auffassungen in Grundsatzfragen will man allerdings so gut wie nie abrücken. Es bleiben also in taktischer Hinsicht folgende Möglichkeiten, verbunden mit notfalls gerichtlich zu klärenden Fragen:

  • Eine möglichst eng gefasste modifizierte Unterlassungserklärung abgeben – dann sollte man aber sicherstellen können, dass eine Zuwiderhandlung so gut wie ausgeschlossen ist.

In diesem Fall bleibt zu klären, ob es sich bei den meisten Pkw-EnVKV-Verstößen nicht gar um sogenannte „Bagatellverstöße“ handelt, für die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Vertragsstrafen i.H.v. maximal 1.000 € vorsieht. In dem Fall ist das Risiko beherrschbarer, auch wenn bei erneuter Zuwiderhandlung eine neue Unterlassungserklärung mit höheren Vertragsstrafeversprechen gefordert werden dürfte.

  • Stattdessen – und so lautet meist der Rat – kann auch ein Versäumnisurteil in Kauf genommen werden, wenn der Anspruch für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird bzw. kein Interesse an einer kosten- und zeitintensiven Auseinandersetzung besteht. Obschon vor dem Landgericht verhandelt und daher Anwaltszwang herrschend, müsste in diesem Fall ein solcher nicht beauftragt werden, was die entstehenden Gerichtskosten minimiert. Der Vorteil: Im Falle eines erneuten Verstoßes muss die DUH ein Ordnungsgeld bei Gericht beantragen, das der Staatskasse zufließt. Ob daran ein ernsthaftes Interesse besteht, dürfte angezweifelt werden.
  • Und schließlich kann es sich natürlich anbieten, sich insgesamt gegen den Anspruch zu wehren und vor Gericht zu verteidigen. Dabei können Grundsatzfragen geklärt werden, verbunden mit der Chance, die Forderungen erfolgreich abzuwehren.

Einige dieser Grundsatzfragen hat der BVfK an das Wirtschaftsministerium gestellt und hofft auf diese Weise bereits im Vorfeld und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe für Klarstellung sorgen zu können. Die Hoffnungen fallen aber nicht allzu rosig aus.

Abschließende Empfehlung

Sofern Sie selbst mit einer Abmahnung konfrontiert wurden, wenden Sie sich gerne umgehend an die BVfK-Rechtsabteilung! Wir werden Ihnen dann die drohenden Risiken aufzeigen und gemeinsam die bestmögliche Strategie bestimmen. Im Falle von Vertragsstrafenforderungen lassen sich – je nach Konstellation und Argumentationsspielraum oftmals Reduzierungen um 75 % gegenüber der ursprünglichen Forderung erreichen. Der Wortlaut vorgefertigter Unterlassungserklärungen kann zugunsten des Abgemahnten angepasst werden.

Der Unmut ist verständlicherweise groß, wenn man selbst Opfer einer Abmahnung wird, aber bedauerlicherweise sieht der BGH die DUH als aktivlegitimiert an, sodass man sich nur darauf konzentrieren kann, das Beste in dieser misslichen Lage herauszuholen.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

> Zurück zum BVfK-Newsletter