Wirrwarr um Übergangsregelungen der Pkw-EnVKV: Vorsicht bei Werbung im Internet nach dem 22. Februar!

Wirrwarr um Übergangsregelungen der Pkw-EnVKV: Vorsicht bei Werbung im Internet nach dem 22. Februar!

Bereits im vergangenen Wochenendticker hatten wir über die plötzlich verkündete und bereits am darauffolgenden Tag (23.02.2024) in Kraft getretene Novelle der Pkw-EnVKV berichtet. Das wäre im Grunde nicht tragisch, nach sechs Jahren Überfälligkeit sogar äußerst begrüßenswert, wenn der Gesetzgeber den Fahrzeuganbietern ausreichende Übergangsfristen eingeräumt hätte. Jedenfalls bei der Bewerbung von Neufahrzeugen im Internet ist dies leider nicht der Fall und die vom Gesetzgeber zwischenzeitlich vorgenommene Klarstellung darf als skandalös empfunden werden.

Die Übergangsfristen nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums

Für die Werbung im Internet legt das Gesetz Folgendes fest:

„Werbung im Internet kann noch bis zum 01. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.“

Hierzu stellte das Wirtschaftsministerium aufgrund der bestehenden Unsicherheiten (siehe vergangener Wochenendticker) inzwischen klar:

„Dementsprechend kann bereits im Internet verwendete Werbung noch bis zum 1. Mai 2024 weiter verwendet werden, sofern sie den Anforderungen der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Pkw-EnVKV entspricht. Für neue Werbung, d.h. die erstmals nach dem 22. Februar 2024 im Internet verwendet wird, gelten dagegen die Anforderungen der neuen Pkw-EnVKV“

Diese Differenzierung ist nicht nachvollziehbar, insbesondere, weil eine solche Einschränkung hinsichtlich der Aushänge und Hinweise am Verkaufsort nicht existiert und dort auch neu anzubietende Fahrzeuge noch nach alten Vorgaben gekennzeichnet werden dürfen. In der Gesetzesbegründung wird die Notwendigkeit einer Übergangsfrist, damit der Handel sich auf die Neuregelungen einstellen und seine Werbung umstellen kann, ausdrücklich betont. Umso ärgerlicher, dass der Online-Vertriebszweig jedenfalls im Hinblick auf neue Ware dennoch bewusst einem enormen Abmahnrisiko ausgesetzt wird. Der BVfK hat das Wirtschaftsministerium auf diese Missstände hingewiesen und um erneute Stellungnahme gebeten.

Was ist im Hinblick auf Online- (und Print-)Werbung jetzt zu veranlassen?

Darüber hatten wir bereits im vergangenen Wochenendticker berichtet. Folgende Werte sind bei der Online-Bewerbung von Neufahrzeugen im Sinne der Pkw-EnVKV (= noch nicht an Endkunden ausgeliefert, weniger als 1.000 km gelaufen und Erstzulassung jünger als 8 Monate) zwingend anzugeben:

  • der kombinierte Wert für den Energieverbrauch
  • der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen
  • die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen

Bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen sind es hingegen diese Werte:

  • der gewichtete kombinierte Wert für den Energieverbrauch
  • der gewichtete kombinierte Wert für die CO2-Emissionen
  • die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen
  • der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“

Achten Sie darauf, dass die vorstehenden Werte erscheinen, wenn Sie Fahrzeugwerbung (z.B. Inserate bei Mobile.de u. Autoscout24) nach dem 22.02.2024 schalten! Wenn dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, entfällt die Angabepflicht.

Zwei Dinge gilt es in dem Zusammenhang insbesondere zu beachten:

  • Wer bislang auf Nummer sicher gehen wollte, hat auf Angaben zur Motorisierung verzichtet, womit in der Regel keine Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeugmodell gezogen werden konnten, was die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Verbrauchs- und Emissionsangaben entfallen ließ. Dies dürfte nun nicht mehr möglich sein, denn das Gesetz sagt, dass die Werte auch dann anzugeben sind, wenn keine Angaben zur Motorisierung erfolgen. Wann genau die Werte in diesem Fall erscheinen müssen, bleibt offen (bei Angaben zur Motorisierung jedenfalls genau in diesem Moment).
  • Werden Fahrzeuge im Internet zum Kauf, Leasing oder zur Langzeitmiete (mind. 1 Monat) angeboten, sind die zusätzlichen Anforderungen der Anlage 1 bzw. des Musters nach Anlage 2 zu erfüllen. Die Muster können über diesen Link abgerufen werden, dort unter „Teil II“ https://www.gesetze-im-internet.de/pkw-envkv/BJNR103700004.html oder über die Website alternativ-mobil.info direkt erstellt werden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Definition des virtuellen Verkaufsraums weiterhin maßgeblich ist, auch wenn der Begriff im Gesetz keine Erwähnung mehr findet. Bei Internetseiten mit unmittelbarer Bestelloption und Konfiguratoren, bei denen der Kunde sein Kaufangebot abgibt und auf die Annahme keinen Einfluss mehr hat, ist hier Vorsicht geboten. Börsen wie Mobile.de und Autoscout24 sehen aber eine vorherige Kontaktaufnahme vor, die Kaufentscheidung wird nachgelagert getroffen, sodass es sich nach überwiegender Auffassung nicht um virtuelle Verkaufsräume handelt.

Ein kleiner Lichtblick: Wenn die Pflichtangaben aufgrund eines Darstellungsfehlers des Plattformbetreibers nicht sichtbar sind, stellt dies keinen Verstoß dar, bedingt aber, dass Sie sämtliche Pflichtangaben zuvor eingegeben haben.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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