Neue Pkw-EnVKV am 23.02.2024 in Kraft getreten! BVfK liefert ersten Überblick über positive und negative Änderungen
Am vergangenen Donnerstag wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, dass die neue Pkw-EnVKV am darauffolgenden Freitag (23.02.2024) in Kraft treten wird. Auch wenn dies nach erfolgter Anhörung der Verbände im zurückliegenden Jahr, darunter auch der BVfK, sowie der anschließenden Zustimmung durch den Bundesrat absehbar war, hätte sich der ein oder andere vermutlich eine gewisse Vorlaufzeit gewünscht. Zwar gelten je nach gesetzlich normierter Verpflichtung Übergangsfristen bis Mai und länger, der Umstellungsaufwand könnte allerdings trotzdem überfordern, sodass man sich zügig mit den Neuerungen auseinandersetzen sollte. Der BVfK hat sich einen ersten Überblick verschafft und informiert nachfolgend über Positives wie Negatives.
Neue und gebrauchte Personenkraftwagen – der feine Unterschied
Im Kern werden Neufahrzeuge weiterhin als Kraftfahrzeuge, „die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“ definiert. Umgekehrt bedeutet das, dass Fahrzeuge, die zum Zwecke der Eigennutzung oder bereits an Endkunden veräußert wurden, nicht mehr als Neufahrzeuge gelten. Im Zuge der Novellierung wurden folgende Aspekte ergänzt:
- • Von der Neuwageneigenschaft ist auszugehen, wenn die Erstzulassung zum Zeitpunkt des Ausstellens oder des Bewerbens noch nicht länger als 8 Monate zurückliegt oder der Kilometerstand weniger als 1.000 beträgt.
- „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ (Anhang 1 Teil a Nummer 5 dieser Verordnung (hier klicken)) sind ebenfalls keine Neufahrzeuge (z.B. Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, Wohnanhänger, rollstuhlgerechte Fahrzeuge, etc.) und damit nicht kennzeichnungspflichtig.
Glücklicherweise ist der Gesetzgeber der Anregung des BVfK gefolgt und hat auf eine umfangreiche Negativdefinition für Gebrauchtfahrzeuge, wie sie im Entwurf der Novelle noch vorgesehen war, verzichtet. Ein Pkw ist schlicht „gebraucht, sofern er nicht neu ist.“ Dem dringlichen Wunsch der Deutschen Umwelthilfe, auch gebrauchte Fahrzeuge vom Anwendungsbereich der Verordnung zu erfassen, ist der Gesetzgeber glücklicherweise nicht erfolgt. Er behält sich allerdings eine Marktbeobachtung vor und wird im ersten Quartal 2025 darüber beraten, ob eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Gebrauchtfahrzeugen angezeigt wäre.
Erleichterungen, aber auch Stolpersteine bei der Kennzeichnung am Verkaufsort
Die Deutsche Umwelthilfe hat in der Vergangenheit Testkäufe durchgeführt und sich dabei auch auf Fahrzeuge fokussiert, die nur ganz kurzzeitig zum Zwecke der Aus- oder Anlieferung abgestellt wurden – mit (gerichtlichem) Erfolg! Dem wurde nun ein Riegel vorgeschoben, denn Fahrzeuge, die erkennbar nur vorübergehend am Verkaufsort abgestellt worden sind oder erkennbar nur vorübergehend am Verkaufsort zur Auslieferung bereitstehen oder für die noch keine WLTP-Werte existieren, sind nicht kennzeichnungspflichtig.
Nicht um einen Verkaufsort handelt es sich, wenn der Ort baulich oder in anderer Weise abgetrennt und so gekennzeichnet ist, dass er für jeden Kunden erkennbar nicht als Ausstellungsfläche dient. Dies war in der Vergangenheit ebenfalls Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die begrüßenswerte Klarstellung im Gesetz bringt dennoch Unsicherheit mit sich, wann diese Anforderungen denn nun erfüllt sein mögen. Deutliche Hinweisschilder und Absperrbänder dürften Mindestvoraussetzung sein.
Eine weitere Neuerung: Werden am Verkaufsort Verbrauchs- und Emissionsangaben für Gebrauchtfahrzeuge – eine Kennzeichnung ist hier nur freiwillig – gemacht, müssen die Fahrzeuge deutlich als solche gekennzeichnet werden. Jedenfalls ist das Pkw-Label in der Überschrift anzupassen („Information über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen des gebrauchten Pkw“ – s. u.).
Wo Licht ist, ist auch Schatten – Negative Aspekte der Novelle
Eine verschmerzbare, weil von der Rechtsprechung ohnehin so gesehene Änderung ist die Aufnahme von Langzeitmietfahrzeugen (1 Monat und länger), wobei diese natürlich „neu“ im Sinne der obigen Definition sein müssen. Ebenfalls verkraftbar, ja sogar sinnvoll ist der geforderte Hinweis darauf, dass „jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann“.
Schwerer wiegen da schon folgende Umstände:
- Die im Entwurf noch enthaltene Regelung, dass die Verbrauchs- und Emissionsangaben mit höchstens einem Klick auf die entsprechende Informationsseite nachzulesen sein müssen, wurde entfernt. Damit bleibt es dabei, dass die Angaben im Zeitpunkt der erstmaligen Motorisierungsbenennung abgebildet sein müssen, und zwar in gleicher Schriftgröße, wie die der restlichen Werbebotschaft.
- Werden keine Angaben zur Motorisierung gemacht, müssen die Verbrauchs- und Emissionsangaben gleichwohl gemacht werden, wobei der Zeitpunkt offengelassen wird. Das schafft nicht nur Unsicherheit, diese Anforderung beißt sich auch mit dem Grundsatz, dass die Angabepflichten nur bei der Bewerbung neuer Modelle ausgelöst werden. Im Ergebnis kann der Wortlaut also so verstanden werden, dass bei elektronischem Werbematerial auch ohne mögliche Rückschlüsse auf ein bestimmtes Modell die WLTP-Werte anzugeben sind.
Wie sieht die neue Darstellung aus und welche Werte sind laut Gesetz anzugeben?
Die essentiellen Werte beim Ausstellen, zum Kauf, zur Langzeitmiete und zum Leasing anbieten sowie beim Bewerben sind grundsätzlich
- Kraftstoffverbrauch
- CO2-Emissionen
- Energiekosten bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung
- Höhe der Kraftfahrzeugsteuer
- mögliche CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung (CO2-Kosten)
- CO2-Klasse oder CO2-Klassen.
Das Label am Verkaufsort sähe dann am Beispiel des Verbrenners wie folgt aus:

Die Pkw-EnVKV enthält grafische Vorlagen für alle gesetzlich vorgesehenen Konstellationen.
Bei elektronisch verbreitetem Werbematerial dürfte es bei den bisherigen Anforderungen bleiben, also
- Offizieller Energieverbrauch im kombinierten Testzyklus
- Offizielle spezifische CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus
und jetzt zusätzlich die
- CO2-Klasse
Wer Modelle neuer Pkw im Wege des Fernabsatzes zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu diesen Angaben die Angaben aus dem oben abgebildeten Muster veröffentlichen, allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem die Konfiguration eines konkreten Kraftfahrzeugs abgeschlossen wurde. Die in der bisherigen Fassung enthaltene Alternative „oder ein Fahrzeugmodell ausgewählt hat“ entfällt, was hoffen lässt, dass die zusätzlichen Angabepflichten nur bei Fahrzeugkonfiguratoren mit unmittelbarer Bestelloption ausgelöst werden.
Ist die Sichtbarkeit der Angaben eingeschränkt (dafür müssen Sie aber wohl jedenfalls vorhanden sein) und dies auf die technische Darstellung der Plattform zurückzuführen, soll darin zukünftig erfreulicherweise kein Verstoß mehr liegen.
Weitere Informationen und Übergangsfristen
Die Pkw-EnVKV in ihrer neuen Fassung enthält wie aufgezeigt an einigen Stellen Erleichterungen, bietet aber an anderen Stellen leider auch zusätzliches Gefahrenpotenzial. Neuwagenhändler sollten sich über den BVfK und weiterführende Links informiert halten:
https://www.alternativ-mobil.info/mediathek/tools/pkw-label-erstellen -> Hier besteht die Möglichkeit, Pkw-Labels direkt entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen erstellen zu lassen
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/50/VO.html -> hier kann die gesamte Gesetzesänderung abgerufen werden
https://www.bvfk.de/mein-bvfk/mitgliederbriefe/nwslttr/ -> hier können unter den Stichwörtern „Pkw-EnVKV“ und „DUH“ relevante Wochenendticker gefunden werden
Beachten Sie, dass das Gesetz Übergangsfristen vorsieht:
- Werbung im Internet und am Verkaufsort ist spätestens zum 01.05.2024 anzupassen.
- Werbeschriften und Speichermedien sind bis zum 01.08.2024 anzupassen.
- Online-Archive, die Werbung enthalten, die vor dem 23.02.2024 erstellt wurde, müssen nicht aktualisiert werden.
- Der Leitfaden muss zum 14.07.2024 aktualisiert werden.
Tatsächlich könnte man das Gesetz bei restriktiver Auslegung (so z.B. hier im Kfz-Betrieb) so verstehen, dass sich die Übergangsfristen nur auf Bestandswerbung beziehen. Neu zu bewerbende Fahrzeuge müssten somit ab sofort den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung, dass dem Handel durch die dreimonatige Übergangsfrist genügend Anpassungszeit eingeräumt werden soll und weiter, dass die Werbung noch 3 Monate nach Inkrafttreten den „alten“ Anforderungen entsprechen darf. Außerdem wird das Inkrafttreten des Gesetzes unmittelbar nach der Verkündung damit gerechtfertigt, dass es die oben genannten Übergangsregelungen gibt. Es wäre nur schwer erträglich, wenn der Gesetzgeber sehenden Auges den gesamten Handel lahmlegen würde, indem man ihn davon abhält, über Bestandswerbung hinaus keine weiteren (neu eingetroffenen; neu konfigurierbare; etc.) Fahrzeuge anzubieten oder zu bewerben. Der BVfK wird sich um schnellstmögliche Klärung bemühen, notwendigenfalls auch unter Einbeziehung der Deutschen Umwelthilfe
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die BVfK-Rechtsabteilung grundsätzlich gerne zur Verfügung, aufgrund der Brisanz und der Vielzahl möglicher Fragestellungen behalten wir uns allerdings vor, auf gesammelte Antworten im Wochenendticker zu verweisen.
Ihre BVfK-Rechtsabteilung

