Keine Angst vor dem neuen Gewährleistungsrecht und Vorsicht bei trickreichen Lösungen!

Keine Angst vor dem neuen Gewährleistungsrecht und Vorsicht bei trickreichen Lösungen!

Mit der Einführung der seit dem 1. Januar 2022 einzuhaltenden Formvorschriften beim Verkauf eines Fahrzeugs an einen privaten Endkunden mag sich bei nicht wenigen Händlern der Eindruck verfestigt haben, dass gerade der Verkauf älterer Fahrzeuge mit vergleichsweise hohem Defektrisiko an Endkunden nicht mehr wirtschaftlich durchgeführt werden kann. Zu hoch scheint die Gefahr einer späteren Inanspruchnahme durch den Kunden, deren Kosten regelmäßig in keinem Verhältnis zur erzielbaren Marge stehen. Die Versuchung, nach Wegen zur Umgehung der Gewährleistungsrechte zu suchen, kann daher groß sein. Doch die bisweilen trickreichen Lösungen sind gefährlich. Demgegenüber dürften die Risiken beim Endkundenkauf bei bestmöglicher Aufklärung beherrschbar sein.

Welcher Händler kennt es nicht? Endlich interessiert sich ein Kunde für den Langsteher hohen Alters, mit bereits stattlicher Laufleistung oder völlig unbekannter Historie. Doch eben jene Gesichtspunkte führen zu einem unguten Gefühl beim Händler, das Fahrzeug an einen privaten Endkunden mit den gesetzlichen Gewährleistungspflichten zu veräußern. Schon beim ersten Gewährleistungsfall dürfte der ohnehin nur dürftige Gewinn aufgezehrt sein.

Randnotiz:

An dieser Stelle wird deutlich, dass die zwingenden Gewährleistungsrechte des privaten Endkunden zumindest bei älteren Fahrzeugen nicht interessengerecht sind. Bezeichnenderweise hat der BGH es vor der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 jahrzehntelang als ein „Gebot der wirtschaftlichen Vernunft“ bezeichnet, die Gewährleistung für Mängel eines gebrauchten Fahrzeugs vollständig auszuschließen. Seitdem dies nicht mehr zulässig ist, gibt es bei vielen Händlern keine Angebote mehr für einkommensschwächere Kundschaft wie z. B. Auszubildende oder Studenten. Diese Gruppen sehen sich infolgedessen gezwungen, ihre Fahrzeuge auf dem Privatmarkt ohne den Schutz des Gewährleistungsrechts zu suchen. Diesen negativen Auswirkungen der gesetzlichen Gewährleistungspflichten tritt der BVfK entgegen, indem den Mitgliedsbetrieben bewusst nicht nur das Handeln mit erstklassigen Fahrzeugen vorgeschrieben wird. Es gilt gerade zur Aufrechterhaltung der individuellen Mobilität finanzschwächerer Kunden:

„Man darf alles verkaufen, muss es nur richtig beschreiben.“

Man kann es Händlern vor diesem Hintergrund fast nicht verübeln, dass sie in solchen Fällen Möglichkeiten durchdenken, den Gewährleistungspflichten zu entkommen. Doch derartige Versuche helfen dem Händler nicht nur in einer gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Kunden wenig, sie können zudem unter Umständen wegen unzulässiger Beschneidung von Verbraucherrechten abmahnfähig sein.

Kreative, aber teilweise brandgefährliche Lösungswege aus der gesetzlichen Gewährleistung

So ist es für einen Händler z. B. hochriskant, seine Fahrzeuginserate im Internet – wie zuletzt beobachtet – mit dem Zusatz zu versehen:

„Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fahrzeuge, die älter als sieben Jahre alt sind, eine Laufleistung von über 100.000 km haben oder Beschädigungen jeglicher Art aufweisen, nicht mehr gewährleistungsfähig sind.“

Wenn hierauf ein Verbraucherschutzverein aufmerksam wird, dürfte der Händler in große Erklärungsnöte geraten, um einer Abmahnung noch zu entgehen. Die Beweisführung für das unlautere Verhalten des Händlers dürfte angesichts der öffentlich dokumentierten Äußerungen nicht schwerfallen.

In eine ähnliche Richtung gehen hier bekannt gewordene Anstalten eines Händlers, die Gewährleistung nur gegen Aufpreis zu gewähren. Zwar sind solche Vorgänge schwerer nachzuweisen und deswegen wohl weniger abmahngefährdet. Jedoch dürften sie im Zeitalter der Händlerbewertungen der Reputation des Händlers sehr abträglich sein. Demgegenüber steht kein Nutzen, denn die Gewährleistungsrechte stehen auch dem privaten Endkunden zu, der unter Verzicht auf etwaige Gewährleistungsrechte den Aufpreis nicht zahlt. Es sei an dieser Stelle nochmals deutlich gemacht:

Beim Verkauf an einen privaten Endkunden sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zwingend! Selbst ein schriftlicher Verzicht des Kunden ist unwirksam!

Ein zulässiger und klassischer Ausweg ist es, ältere Fahrzeuge nur noch an Unternehmer zur gewerblichen Nutzung zu verkaufen. Doch auch hier lauern Gefahren. Nicht selten will der vermeintlich unternehmerische Käufer nach dem ersten Auftreten von Defekten von einem Gewährleistungsausschluss plötzlich nichts mehr wissen und behauptet etwa, vom Händler zur Vertragsgestaltung überredet worden zu sein. Er habe das Fahrzeug vornehmlich privat nutzen wollen. Einzelheiten und BVfK-Handlungsempfehlungen zu diesem Themenkomplex können im BVfK-Wochenendticker vom 17. Juni 2023 nachgelesen werden.

Auch das Hintertürchen in umgekehrter Richtung ist nicht neu: Der Händler richtet sich Privataccounts bei Handelsbörsen wie z. B. Kleinanzeigen.de ein und bietet dort Fahrzeuge an, ohne die Unternehmereigenschaft zu offenbaren. Sofern diese Fahrzeuge nicht tatsächlich im Privatbesitz des Händlers stehen, ist dieser Kunstgriff ebenfalls hochproblematisch. Es drohen wettbewerbs-, steuer- und womöglich sogar strafrechtliche Konsequenzen. Haftungsrechtlich bringt es wiederum aber keine Vorteile. Diese Fallgestaltung ist mit all ihren Facetten im BVfK-Wochenendticker vom 19. August 2023 beleuchtet worden.

Keine Not für trickreiche Lösungen: Risiko bei Verbrauchergeschäften beherrschbar!

Es ist jedoch nach BVfK-Auffassung nicht nötig, krampfhaft nach Auswegen aus der gesetzlichen Gewährleistung zu suchen. Die Risiken beim Verbraucherkauf sind beherrschbar. Wichtig ist hierbei zunächst Prävention. Dazu gehört, das Fahrzeug schon in der Vertragsanbahnung so detailliert wie möglich zu beschreiben. An dieser Stelle hilft der BVfK-Fahrzeugcheck oder ein kaufbegleitendes Gutachten. Besonders bei älteren Fahrzeugen macht es zudem Sinn, den Käufer darüber aufzuklären, dass bei bestimmten Bauteilen möglicherweise mit einem kurzfristigen Ausfall zu rechnen ist. Auch hierfür gibt es ein BVfK-Formular (BVfK-Defektprognose). Wie man anschließend bei der Vertragsgestaltung bekannte Defizite des Fahrzeugs wirksam festhält und damit „mitverkauft“ ist z. B.  im BVfK-Wochenendticker vom 8. April 2023 erläutert worden.

Wenn ein Kunde doch reklamiert, lautet die oberste Regel: Statt vorschneller Ablehnung besser Herr des Geschehens werden und das Recht zur Prüfung nutzen. Denn selten ist etwas so, wie der Kunde oder seine umsatzfreudige Werkstatt behauptet und oft lässt sich etwas günstiger und mit Gebrauchtteilen reparieren. Außerdem können bei dieser Gelegenheit ggfs. entlastende Beweise gesichert werden.

Bestmöglichen Schutz bietet ein ganzheitliches Reklamationsmanagement. Zu diesem Zweck wurde das BVfK-Garantiesystem konzipiert. Ziel ist es, die BVfK-Mitglieder möglichst von allem Unangenehmen im Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkauf unter optimaler Schonung ihrer Finanzen freizuhalten. Das BVfK-Garantiesystem beinhaltet eine Absicherung gegen Rechtsberatungs- und Rechtsverfolgungskosten und bietet weitere Vorzüge wie z. B. regelmäßige Rücklagenerstattung sowie ggfs. Vorsteuerabzug für alle regulierten Schäden.

Alle BVfK-Vertragsformulare und Zusatzvereinbarungen stehen für BVfK-Mitglieder im Mitgliederbereich der BVfK-Website kostenlos zur Verfügung. Weitere Informationen zum BVfK-Garantiesystem können unter garantie@bvfk.de angefordert werden.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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