Der „gewerbliche Privatverkauf“ – Vortäuschen der Verbrauchereigenschaft ist in vielerlei Hinsicht riskant
Nicht zuletzt die durch die Novelle des Gewährleistungsrechts befürchteten Negativkonsequenzen verleiten den ein oder anderen dazu, Fahrzeuge als fiktiver Privatmann anzubieten, häufig auch unter Einschaltung von Strohmännern. Die Verlockung, auf diese Weise Ansprüche wegen Sachmängeln vermeintlich ausschließen zu können, ist groß.
„Keine Angst vor dem neuen Gewährleistungsrecht!“ heißt es allerdings inzwischen für BVfK-Händler, die den Empfehlungen ihres Verbandes folgen und dessen Vertragsformulare verwenden. Denn der Privat-Schuss geht schnell nach hinten los und es drohen weitreichendere Risiken. Daher rät die BVfK-Rechtsabteilung dringend von derartigen Geschäftspraktiken ab.
Unterschiedliche Motive führen zu unterschiedlicher rechtlicher Bewertung
Die Taktik ist schnell durchschaut: Gewerbliche Anbieter richten Privataccounts bei Handelsbörsen wie Kleinanzeigen.de (ehemals eBay Kleinanzeigen) ein und bieten dort Fahrzeuge an, ohne die Unternehmereigenschaft zu offenbaren. Derartige Angebote lassen sich meist schnell auffinden und entsprechende Zusammenhänge herstellen, wenn nur eine Telefonnummer verwendet wird, die in mehreren Anzeigen erscheint. Wählt man die Nummer, landet man meist entweder bei einem Autohändler, der vorgibt, die Fahrzeuge im Kundenauftrag anzubieten oder bei einer Privatperson, die ihre Tätigkeit als Gewerbetreibender vollständig verschleiert. Dies funktioniert in größerem Umfang regelmäßig nur dann, wenn man sich der Hilfe von Strohmännern unter Verwendung unterschiedlicher Rufnummern und Accounts bedient, wie in einem der BVfK-Rechtsabteilung aktuell gemeldeten Sachverhalt, in dem mehrere Personen aus dem Kölner Raum genauso vorgegangen sein sollen.
Es geht aber auch anders, denn kürzlich hatte die BVfK-Rechtsabteilung ein von einem Wettbewerbsverband abgemahntes Mitglied vertreten, dem die Verschleierung gewerblichen Handelns vorgeworfen wurde. Zwar war in mehreren Privatanzeigen unglücklicherweise die geschäftliche Telefonnummer des Mitglieds angegeben, es konnte aber nachgewiesen werden, dass dies nur als Freundschaftsdienst für Bekannte geschah und mit dem Gewerbebetrieb in keinerlei Verbindung stand, der Mitarbeiter unseres Mitgliedsbetriebs also tatsächlich ausschließlich privat tätig war. Der BGH hat in der Vergangenheit Kriterien aufgestellt, um zu bewerten, ob privates oder geschäftliches Handeln vorliegt. Werden wiederholte, gleichartige Angebote veröffentlicht? Wurden die Waren vom Verkäufer erst kurz vor Veröffentlichung des Inserats erworben? Gibt es Kundenfeedback in größerem Umfang? Unter Heranziehung dieser Kriterien konnte der Abmahnende schlussendlich überzeugt werden, dass unser Mitglied rechtskonform agierte.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen?
- Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die hier im Fokus stehen, setzen kein Verschulden voraus, d.h. es kommt nicht darauf an, ob eine Zuwiderhandlung gegen Unlauterkeitsvorschriften vorsätzlich geschieht. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb enthält darüber hinaus eine sogenannte „Schwarze Liste“, in welcher besonders schwerwiegende Verstöße aufgeführt werden, die stets unzulässig sind. Darin enthalten ist auch das Verbot der Irreführung über die Unternehmereigenschaft, bzw. „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.“ Ein solches Verhalten ist demnach abmahnfähig, was mit hohen Kosten verbunden sein kann und bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Falle zukünftiger Verstöße noch deutlich teurer wird.
- Enthält die Anzeige einen Hinweis auf einen vorzunehmenden Gewährleistungsausschluss, kann dies aufgrund einer unzulässigen Rechteeinschränkung – denn tatsächlich dürfte die Gewährleistung natürlich nicht ausgeschlossen werden, wenn die Verbrauchereigenschaft nur vorgetäuscht wird – einen gesonderten Abmahngrund darstellen.
- Kommt tatsächlich ein Kaufvertrag mit einem Verbraucher auf Verkäuferseite zustande und wird dementsprechend keine Mehrwertsteuer abgeführt, drohen steuer- bzw. strafrechtliche Konsequenzen.
- Der Käufer ist außerdem gerade im Hinblick auf die Sachmängelhaftung so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug von einem Unternehmer erworben.
Darf ich als Händler keine mir privat gehörenden Fahrzeuge anbieten?
Das ist natürlich noch erlaubt, wenn Sie nur gelegentlich Sachen aus Ihrem nachweislichen Privatbesitz verkaufen. Wenn Sie über eine große Fahrzeugsammlung verfügen und sich von dieser trennen wollen, dürfen Sie auch das, müssen nur damit rechnen, dass entsprechende Inserate erstmal den Anschein einer gewerblichen Tätigkeit erwecken. Bereits das Anbieten weniger Fahrzeuge pro Jahr dürfte ein solches Indiz darstellen, welches Sie dann begründet widerlegen können.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie ein Fahrzeug gewerblich oder privat inserieren sollen, oder wurden Sie gar mit einer Abmahnung konfrontiert, wenden Sie sich gerne an
Ihre BVfK-Rechtsabteilung

