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Update 24. April 2020

BVfK-Umfrage zu den Problemen mit den Zulassungsstellen

Der Autohandel hat seine Geschäfte wieder geöffnet, die Kunden sind, wenn auch nicht so zahlreich wie erhofft, zurückgekehrt. Doch nun wird das „Nadelöhr Zulassungsstelle“ zum nächsten Umsatzverhinderer. Nicht nur, dass an den Behördenschaltern sowieso in den letzten Jahren zunehmend es schwieriger geworden ist, nun scheint dort der Schutz vor Virenübertragung nur in seiner radikalmöglichsten Form praktikabel zu sein.

Das wirft auch hier die Frage nach der Verhältnismäßigkeit auf, denn das Bereitstellen öffentlicher Dienstleistungen dürfte in vielen Bereichen genauso von elementarer Bedeutung sein, wie die Versorgung mit Artikeln des täglichen Bedarfs.

Doch bei aller Kritik: Man kann auch hier nicht alle über einen Kamm scheren, denn die Probleme sind höchst unterschiedlich und nicht überall gibt es Schwierigkeiten.

Daher wird der BVfK die Situation bei den Zulassungsstellen nicht nur öffentlich beklagen. Um den speziellen Sorgen der BVfK-Mitglieder gerecht zu werden, sollen in der kommenden Woche individuelle Schreiben an all diejenigen Behörden verschickt, über die es in besonderem Maße Beschwerden über Zustände gibt, die sich mit dem Bemühen um dem Schutz vor Virenübertragung nicht so ohne Weiteres rechtfertigen lassen.

Wer könnte die Probleme besser beschreiben als die BVfK-Händler, welche die Behördenproblematik teilweise täglich erleiden müssen. Daher sind die BVfK-Mitglieder nun aufgefordert, uns ihre konkreten Beschwerden und Verbesserungswünsche über ihre Zulassungsstellen mitzuteilen. Gerne übrigens auch Lob und Anerkennung.

Im BVfK-Schreiben an die jeweiligen Behörden werden die Namen der Händler, von denen wir die Informationen erhalten haben, nicht genannt. Wir gehen davon aus, dass die Probleme allgemein bestehen und werden diese daher auch entsprechend so beschreiben. Diskretion ist also wie immer zugesichert.

Die Schreiben und auch eventuelle Antworten werden dann im Mitgliederbereich der BVfK-Website veröffentlicht.

So, nun geht´s los.

Maskenpflicht auch im Kfz-Handel?

Zur weiteren Eindämmung des Corona-Virus ist bundesweit die Einführung einer Maskenpflicht beschlossen worden. Bedauerlicherweise konnten sich die Bundesländer auch hierbei nicht zu einer einheitlichen Lösung durchringen. Es wird also wieder regional unterschiedliche Antworten auf die Fragen geben, ab wann und zu welchen Gelegenheiten eine Maske getragen werden muss. Obwohl in den meisten Ländern die Verordnungen noch nicht in aktualisierter Form veröffentlicht worden sind, sind nach derzeitigem Stand folgende Regelungen zu erwarten:

Ab wann gilt die Maskenpflicht?
Überwiegend sehen die Länder eine Maskenpflicht ab dem kommenden Montag (27.04.2020) vor. In Sachsen gilt die Pflicht bereits seit dem vergangenen Montag (20.04.2020). In Sachsen-Anhalt ist eine entsprechende Regelung seit Mittwoch (22.04.2020) in Kraft treten, in Thüringen wird der Gesichtsschutz ab heute (24.04.2020) obligatorisch. In Schleswig-Holstein soll die Maskenpflicht ab nächsten Mittwoch (29.04.2020) gelten. Einzelne Kommunen wie z. B. Jena hatten diese Maßnahme bereits eigeninitiativ ergriffen.

Wo muss eine Maske getragen werden?
Genaue Einzelheiten zur Maskenpflicht werden derzeit vielerorts noch ausgearbeitet, so dass definitive Aussagen an dieser Stelle noch nicht getroffen werden können. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Masken in der Regel im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel getragen werden sollen. Lediglich in Berlin und in Mecklenburg-Vorpommern dürfen die Bürger weiterhin ohne Mundschutz einkaufen.

Für den Kfz-Handel als Verkaufsstelle des Einzelhandels muss derzeit davon ausgegangen werden, dass die Maskenpflicht Anwendung findet. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder hier weitere Differenzierungen vornehmen und den Kfz-Handel ggfs. von der Regelung ausnehmen. Bis auf Weiteres sollten Sie aber darauf achten, dass Ihre Kunden beim Betreten Ihres Autohauses einen Mundschutz tragen. Womöglich können Sie solche Masken für Ihre Kunden bereithalten. Auch Ihre Mitarbeiter mit Kundenkontakt sollten vorsorglich einen Mundschutz tragen, so sieht es z. B. die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vor. Im Übrigen sind die Hygienevorschriften und insbesondere auch das Abstandsgebot von mindestens 1,50 m weiterhin einzuhalten.

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