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BVfK-Corona-Ticker 15. Dezember 2020

Neue Corona-Schutzverordnung tritt ab morgen in Kraft

Diese Regeln gelten bis zum 10.01.2021 für den Autohandel

Im Laufe des heutigen Tages haben beinahe sämtliche Bundesländer die infolge der kürzlich gefassten Bund-Länder-Beschlüsse überarbeiteten Fassungen ihrer Corona-Schutzverordnungen bekanntgegeben. Die für den Kfz-Handel wichtigsten ab morgen geltenden Änderungen, die nach hiesigem Kenntnisstand in vergleichbarer Form auch in den Beschlüssen aller übrigen Bundesländer Verwendung finden oder finden dürften, sollen nachfolgend anhand der im Bundesland NRW erlassenen Verordnung verdeutlicht werden.

1. Der Autohandel muss schließen

In § 11 Abs. 1 der Corona-Schutzverordnung ist ausdrücklich festgelegt, welche Handelsbetriebe weiterhin öffnen dürfen. Der Kfz-Handel zählt bedauerlicherweise aber wohl erwartungsgemäß nicht dazu, sodass öffentliche Verkaufsstellen zu schließen sind.

2. Auslieferung und Abholung bestellter Ware möglich

Möglich ist nach § 11 Abs. 2 nunmehr explizit der Versandhandel sowie die Auslieferung und Abholung bestellter Ware, „wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.“ Dies dürfte auch für Ware gelten, die nach Inkrafttreten des Lockdowns, z.B. im Wege des Online-Handels bestellt wird. Hierzu rechnet der BVfK nicht nur Versandhäuser wie Amazon, sondern auch das eigene Projekt https://www.bvfk-autowelt.de/online-autokauf-mit-bvfk-sicherheit/.

3. Einrichtungen des Großhandels dürfen geöffnet bleiben

Ist der Betrieb auf den Verkauf an Gewerbekunden beschränkt, dürfte dessen Öffnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 der Schutzverordnung weiterhin möglich sein. Verwechselt werden sollte diese Ausnahmeregelung aber nicht mit dem nur gelegentlichen B2B-Handel, das Geschäft muss auf einen solchen gerade ausgerichtet sein. Der Verkauf an private Endverbraucher ist in diesem Zusammenhang untersagt.

4. Autovermietungen und Kfz-Werkstätten dürfen geöffnet bleiben

Nach § 12 Abs. 1 dürfen Kfz-Werkstätten und Autovermietungen auch nach dem Lockdown öffnen. Der Verkauf von Ware ist dort untersagt, wenn sie nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbunden ist. Ersatzteile dürften demnach nur in Verbindung mit gleichzeitig ausgeführten Reparaturarbeiten verkauft werden.



Nachfolgend finden Sie eine zusammengefasste Übersicht über die bislang aus 12 Bundesländern bekannten Regelungen.
Bundesweiter Überblick- Was ist im Kfz-Handel während der Corona-Krise noch erlaubt - Stand 15-12-2020
>>> hier geht es zur vergrößerten Ansicht
Hier finden Sie die vollständigen Verordnungen der 12 Bundesländern, die bei Redaktionsschluß verfügbar waren:

>>> Verordnung Berlin

>>> Verordnung Brandenburg

>>> Verordnung Hamburg

>>> Verordnung Hessen

>>> Verordnung Mecklenburg-Vorpommern

>>> Verordnung Niedersachsen

>>> Verordnung Nordrhein-Westfalen

>>> Verordnung Rheinland-Pfalz

>>> Verordnung Sachsen

>>> Verordnung Sachsen-Anhalt

>>> Verordnung Schleswig-Holstein

>>> Verordnung Thüringen

Der BVfK weist darauf hin, dass für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden und ein Interpretationsspielraum im Hinblick auf einzelne Vorschriften nicht ausgeschlossen werden kann. Es sei daher jedem empfohlen, die in seinem Bundesland geltende Verordnung, die wir weiter unten ebenfalls verlinkt haben, zu sichten und im Hinblick auf die individuell vorhandenen Umstände zu überprüfen.