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BVfK – Wochenendticker 21. März 2020

kompetent - kritisch - konstruktiv

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

Das Autogeschäft liegt am Boden – das Beste aus der Situation machen!

Wann wird sich der Nachfragestau lösen? Ist nach der Krise = vor dem Boom?

BVfK und ZDK: Ersatzbeschaffung und Auslieferung müssen möglich sein.

Geschäfts- und Marketingstrategie zu überdenken - jetzt ist Zeit für Ihre Marketing-Inventur!

Gemeinsam aus der Corona-Krise: Neues BVfK-Mitgliederforum für Ideen, Fragen, Tipps und Erfahrungsaustausch

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Corona-Situation und Fahrzeughandel: Jetzt umdenken und Chancen im Onlinehandel nutzen

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Laufende Verträge mit den Autobörsen: Muss ich trotz Corona weiterzahlen?

Abmahnfalle Umweltbonus: Werbung mit bedingt geltenden Endpreisen

Termine

Verschoben: Großer BVfK-Jubiläumskongress (ursprünglich 2. Mai 2020)

Neuer Termin: 13. Deutscher Autorechtstag vom 28. - 29. September 2020

Abgesagt: E.A.I.V.T. International Markets Congress 2020 in Athen (ursprünglich 18. - 20. Juni 2020)
Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

das Autogeschäft liegt am Boden und niemand hat ein Patentrezept gegen das, was Sie gerade alle erleiden müssen. Doch man muss nicht unbedingt tatenlos zusehen, sondern kann versuchen, den Schaden zu mindern. Dazu hält der Staat in großem Umfang Fördermittel bereit. Wir informieren Sie darüber, wie auch über andere wichtige Informationen rund um die Auswirkung der Corona-Krise – derzeit nach Möglichkeit täglich.

Bei allem stellt sich die Frage, wie man das Beste aus der Situation machen kann? Da sind Tipps und Ideen gefragt, auf die nicht jeder kommt, vielleicht auch da er so geschockt ist, dass Vieles von dem im Kopf blockiert ist, was ihn sonst in die Lage versetzt, Auswege aus schwierigen Situationen zu finden. Hier hilft am besten der Austausch mit Kollegen, wofür wir aus aktuellem Anlass ein spezielles Forum eingerichtet haben. Details finden Sie weiter unten in diesem Newsletter.
Darüber hinaus möchten wir allerdings auch zur Bestandsaufnahme, wie auch anregen, einen Blick in die nahe Zukunft zu werfen.

Denn es gilt zu bedenken, dass man davon ausgehen kann, dass es im Kfz-Handel, anders als z.B. in der Gastronomie, derzeit zu einem gewissen Nachfragestau kommt, der sich in hoffentlich kurzer Zeit wieder lösen wird. Das bedeutet, dass Umsätze teilweise nicht völlig wegbrechen, sondern nur verschoben werden. Man sollte also in Betracht ziehen, dass nach der Ebbe eigentlich auch die Flut kommt, nur leider niemand derzeit weiß, ob wir über Zeiträume von vier Wochen oder vier Monaten sprechen.

Daher stellt sich auch die dringende Frage, ob es nicht doch irgendwie möglich ist, in dieser Zeit Umsätze zu erwirtschaften.

Bei genauer Betrachtung ist festzustellen, dass es Spielräume für geschäftliche Aktivitäten gibt. Da gibt es nicht nur die Bereiche Service und Dienstleistungen, sondern auch, zumindest nach Auffassung des BVfK und des ZDK, die Bereiche Ersatzbeschaffung und Auslieferung. Letztere möglicherweise nicht nur für Fahrzeuge, die vor der Krise bestellt wurden, sondern auch solche, die man aktuell online verkauft, denn das dürfte auf jeden Fall noch möglich sein.

Wenn man fragt, wie das denn gehen soll, dem sei gesagt, dass nun die Zeit ist, seine Geschäfts- und Marketingstrategie zu überdenken und auf den neusten Stand zu bringen, denn bei vielen schlummert hier ungenutztes Potenzial, das es nun zu nutzen gilt.

Da kommt die vor einer Woche freigeschaltete www.bvfk-autowelt.de gerade richtig.
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Noch nicht dabei? >>> Der Weg für BVfK-Mitglieder zur BVfK-Autowelt. Diese von Vielen geforderte eigene BVfK-Plattform wird zwar Ihren Verkauf nicht von heute auf morgen ankurbeln, doch sie hat das Potenzial, gerade Speziallösungen zu realisieren.

Eine davon wäre zum Beispiel die Entwicklung eines zusätzlichen Tools zum reinen Online-Kauf, bei dem lediglich die Auslieferung zu einem Kontakt vor Ort führt. Worauf wäre dabei zu achten?
Da wäre zum einen das 14-tägige Rücktrittsrecht, welches man nutzen könnte, aus der Not eine Tugend zu machen.

„Kaufen Sie ihr Traumauto jetzt online ohne Risiko bei Ihrem BVfK-Händler!“

Sie haben Angst vor Kunden, die dann doch zurücktreten? Die Zahl der in der BVfK-Rechtsabteilung bekannt gewordenen Fälle, bei denen der Kunde von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch gemacht hat, liegen im Promillebereich und kommen noch seltener vor, wenn man die entsprechenden Empfehlungen der BVfK-Rechtsabteilung beachtet. Ebenfalls zu finden im Mitgliederbereich.

Es geht, wie so oft darum, eine Sache vom Ende aus zu betrachten, was bedeutet, wie viel denn tatsächlich am Ende übrigbleibt. Nicht nur am Ende eines jeden Geschäftes, sondern auch am auf jeden Fall absehbaren Ende dieser Krise. Da sollte man jetzt die plötzlich gewonnene Zeit nutzen, nicht nur das bestmögliche herauszuholen, sondern auch Neues auszuprobieren und zu installieren.

Machen Sie also jetzt Ihre Marketing-Inventur und bringen Ihr Geschäft auf den neuesten Digital-Stand. Im BVfK-Mitgliederbereich finden Sie dazu eine Vielzahl von Informationen, unter anderem unter dem Suchbegriff „Unabhängigkeitserklärung“ im Wochenendticker-Archiv.

Vielleicht denken Sie auch einmal über den Verkauf und die Vermittlung von Neuwagen nach, bei denen Ihnen viele der darauf spezialisierten BVfK-Kollegen gerne helfen. Das sind Geschäfte, die schnell und unkompliziert funktionieren, wenn man es mit professionellen Partnern zu tun hat. Einige davon finden Sie bereits jetzt im Mitgliederbereich.
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Wer meint, in der Aufzählung zu fehlen und über entsprechende Angebote und Tools verfügt, bitte melden!

Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, dass es nach diesen schweren Zeiten schnell wieder

„besser mit Ihrem Autohandel“ wird!

Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback gerne an: vorstand@bvfk.de

BVfK-Mitgliederinformationen und Empfehlungen zu Corona-Einschränkungen

Stand 17. März 2020 > Öffne diese E-Mail in deinem Browser.

Update 18. März 2020 > Öffne diese E-Mail in deinem Browser.

Update 19. März 2020 > Öffne diese E-Mail in deinem Browser.

Update 20. März 2020 > Öffne diese E-Mail in deinem Browser.

Gemeinsam aus der Corona-Krise: Neues BVfK-Mitgliederforum für Ideen, Fragen, Tipps und Erfahrungsaustausch


Die Situation ist für viele dramatisch und deprimierend. Ihr BVfK wünschte sich, den Rettungsanker gegen die großen Verluste zu finden, die nun alle erleiden. Das sind Momente, in denen auch der Austausch der Solidargemeinschaft gefordert ist.

Was kann man tun? Wer hat eine Idee oder schon etwas ausprobiert? Oder gibt es Fragen an Ihren BVfK, deren Antworten für alle interessant sind? Gibt es bereits Unterstützung von den Gewerbepartnern, wie der Santander, der Bank11, Mobile.de und ELN?

Zögern Sie nicht, all dies Ihren BVfK-Kollegen mitzuteilen, denn es gibt sicherlich auch darum, ein wenig die Blockade in den Köpfen zu lösen und die Zeit für die Entwicklung kreativer Lösungen zu nutzen.

Nutzen Sie unser neu eingerichtetes BVfK-Mitgliederforum um Ihre Fragen, Empfehlungen und Erfahrungen uns und Ihren BVfK-Händlerkollegen mitzuteilen.

Als erstes Thema haben wir eine Anfrage von Erich F. Schulz gepostet, der fragt, ob Informationen von Kollegen-Unternehmen vorliegen, die aktuelle Erfahrungen mit den Aktionen der Börsen mobile.de und Autoscout24.de haben.

Wie Sie zum BVfK-Mitgliederforum gelangen können?

Nutzen Sie den 2. roten Link im oberen Teil des BVfK-Mitgliederbereichs oder folgen Sie diesem:

>>> Wege aus der Corona-Krise: BVfK-Mitgliederforum
Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Corona-Situation und Fahrzeughandel: Jetzt umdenken und Chancen im Onlinehandel nutzen


Potenziellen Käufern von Neu- und Gebrauchtwagen verbleiben weniger Möglichkeiten, um sich über aktuelle Fahrzeugangebote zu informieren. Neben TV, Radio und Print wird das Internet zum Hauptmedien, mit denen Sie Ihre Kunden in nächster Zeit erreichen werden.

Jeder Autohändler sollte daher die Möglichkeiten nutzen, seine Fahrzeuge online zu präsentieren oder sogar über spezielle Online-Shops zu verkaufen. Wir bieten unseren Mitgliedern eine Reihe von Tools, wie Händlerwebseiten oder die BVfK-B2C-Börse BVfK-Autowelt an, die den Online-handel ermöglichen.

BVfK-DIGITAL - Nutzen Sie jetzt die exklusiven Vorteile für BVfK-Mitglieder!

Jetzt wäre vielleicht Zeit, sich einmal mit der > BVfK-Ankaufplattform, jetzt auch mit I-Frame für die eigene Website zu beschäftigen. Sie spielt Ihnen exklusiv die Fahrzeuge Ihrer eigenen Kunden zu und gewährt Ihnen Zugriff auf die Angebote aller BVfK-Kollegen, wenn diese nach 3 Stunden ggf. automatisch weitergeleitet werden.

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Doch das ist längst noch nicht alles! Neben der bereits eingangs beschriebenen www.BVfK-Autowelt.de stehen BVfK-Mitgliedern eine Vielzahl von Digital-Tools zur Vrefügung:

> BVfK-B2B-Plattform zur Förderung der BVfK-Kollegengeschäfte.

> BVfK-Fahrzeugverwaltung / Dealer-Management-System (erste Funktionen verfügbar).

> BVfK-Kollegenangebote: Superaktuell und hochattraktiv.

Und wem das alles nicht gefällt, oder noch nicht gut genug ist: Jetzt engagieren, kritisieren, verbessern helfen und auch die Weiterentwicklung verfolgen im

> Ideen- und Projektplanungsforum: Bringen Sie Ihre Ideen und Optimierungsvorschläge zu den digitalen Produkten des BVfK mit in die Entwicklung ein.

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Jetzt schnell erledigen:

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Viel Erfolg weiterhin und bleiben Sie gesund

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Laufende Verträge mit den Autobörsen: Muss ich trotz Corona weiterzahlen?

Jeder Händler wird in dieser Ausnahmesituation schauen, an welchen Stellen Geld eingespart werden kann. Dabei werden schnell die Beträge in den Vordergrund rücken, die monatlich für die Bewerbung des eigenen Fahrzeugbestands, insbesondere bei den Autobörsen, ausgegeben werden. Denn diese Kosten sind für viele Händler in Zeiten, in denen der Handel mit Fahrzeugen nahezu zum Erliegen kommt, unnütz.

Doch wie sieht es rechtlich aus? Hat man hier eine Handhabe gegen die Börsen?

Grundsätzlich gilt: Einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten. Hiervon ist immer dann eine Abweichung denkbar, wenn es einer Seite unmöglich ist, ihre Pflichten zu erfüllen. Einen solchen Fall dürften wir hier nicht haben. Denn die Börsen kommen ihrer Verpflichtung, Inserate freizuschalten und abrufbar zu machen, weiterhin nach. Auch der Händler kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm durch die schwierige wirtschaftliche Situation derzeit nicht möglich ist, seine Zahlungsschuld zu begleichen. Dies fällt in den Risikobereich des Händlers.

Es könnte jedoch eine gesetzliche Regelung greifen, die entwickelt worden ist, um in seltenen Ausnahmefällen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien herbeiführen zu können: Die Störung der Geschäftsgrundlage.

Auf der einen Seite sind die Voraussetzungen, um auf diesem Wege eine Anpassung oder gar Kündigung des Vertrags erreichen zu können, streng. Auf der anderen Seite herrscht gerade eine bislang nicht dagewesene Ausnahmesituation. Es gibt grundlegende Veränderungen der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Für den Händler ist der Vertrag mit der Börse derzeit möglicherweise nicht sinnvoll. Wer keine Fahrzeuge veräußern kann, braucht auch keine zu bewerben. Hätte der Händler eine solche Situation bei Vertragsschluss auch nur erahnen können, hätte er ihn niemals abgeschlossen. Auch die Börsen dürften diesen Aspekt (an-)erkennen. Dem ist aber in diesem Zusammenhang maßgeblich entgegenzuhalten, dass der Umstand, keine Fahrzeuge verkaufen zu können, nicht in den Risikobereich der Börsen fällt.

Letztlich dauert es viel zu lange, bis hierüber ein Gericht eine Entscheidung gefällt hat. Schnelle Lösungen sind gefragt. Umso erfreulicher ist es, dass die großen Börsen bereits Entgegenkommen zeigen. Es ist schließlich auch im dortigen Interesse, dass die Händler als zahlende Kundschaft die Krise meistern.

Abmahnfalle Umweltbonus: Werbung mit bedingt geltenden Endpreisen


Die Einführung der Dieselprämie erfolgte mit der Intention, besonders umweltschädliche Fahrzeuge von den Straßen zu holen. Sie wird gewährt, wenn der Käufer ein Neufahrzeug erwirbt und gleichzeitig ein Diesel-Alterfahrzeug in Zahlung gibt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die einzige Voraussetzung. So muss das Altfahrzeug beispielsweise die Abgasnorm 1-5 aufweisen, zertifiziert verschrottet oder in Zahlung gegeben werden und mindestens 6 Monate auf den Halter zugelassen sein. Dann werden auf Antrag mitunter beachtliche Summen vom Kaufpreis des Neufahrzeugs abgezogen.

Der Preis ist heiß! Oder doch nicht?

Zahlreiche Autohändler machten sich diesen Preisvorteil auch in Ihrer Werbung zunutze. Sie integrierten kurzerhand die nur unter vorstehenden Voraussetzungen noch zu gewährende Prämie in den Endpreis des Fahrzeugs. So kostete das Fahrzeug statt 20.000 € plötzlich nur noch 15.000 oder gar 10.000 €. Dass dieser Preis sich an einen vergleichsweise geringen Adressatenkreis richtet, erfuhr der Käufer entweder erst bei Kontaktaufnahme oder im Fließtext des Inserats.

Der Endpreis eines Angebots zählt, jedenfalls in der Art und Weise wie er bei den großen Online-Börsen dargestellt wird, zum Blickfang der Werbung. Dementsprechend müsste auch der Hinweis darauf, dass der Endpreis nur für einen begrenzten Kundenkreis gilt, in unmittelbarer Nähe zum Preis, unmissverständlich aufklärend und nicht weniger hervorgehoben als der Endpreis erfolgen. Das kann beispielsweise mittels eines Sternchen-Hinweises erfolgen, sofern der Verbraucher die entsprechende Erläuterung leicht wahrnehmen kann.

Die wettbewerbsrechtlich risikoärmste Variante, zu der wir ausdrücklich raten, dürfte jedoch sein, den tatsächlichen Endpreis ohne Abzug der Prämie anzugeben und in der Angebotsüberschrift auf den reduzierten Endpreis hinzuweisen.

Gleiche Regeln bei Umweltbonus für Elektroautos?

Dasselbe Phänomen tritt nun im Rahmen der Umweltprämie bei Elektrofahrzeugen auf. Der Unterschied sind die weniger strengen Voraussetzungen für den Erhalt der Prämie. Allerdings muss diese zum einen im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs erst noch beantragt werden, zum anderen ist auch diese an bestimmte Kriterien geknüpft. Was beispielsweise, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind? Was, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird? Zudem ist laut Ziffer 3.3 der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen eine sechsmonatige Haltefrist einzuhalten. Alles Voraussetzungen, die nicht von jedem einzuhalten sind.

Nach hiesiger Einschätzung gilt also dasselbe: Geben Sie den tatsächlichen Endpreis des Fahrzeugs an ohne zusätzliche Bedingungen an! Weisen Sie mindestens in unmissverständlicher Weise und nicht weniger hervorgehoben als der Endpreis auf die Konditionen hin. Ein Problem, welches sich auch auf die Angebote der Konkurrenz auswirkt, ist jedoch unvermeidbar - Sortiert man nach dem günstigsten Preis, erscheinen die Angebote mit „reduziertem“ Endpreis deutlich weiter oben. Hier gilt es eine einheitliche Regelung zu finden, auf die auch die Börsenbetreiber durch Schaffung entsprechender Eingabefelder Einfluss hätten.

Fazit

Anfragen zu dieser Art der Darstellung erhalten wir häufig, weshalb wir es für geboten halten, an dieser Stelle ein allgemeines Problembewusstsein hervorzurufen. Zahlreiche Einzelfragen sind bislang noch nicht abschließend geklärt und variieren von Fall zu Fall, etwa die Gestaltung und Platzierung eines aufklärenden Hinweises. Da erste Abmahnungen aber wohl nicht lange auf sich warten lassen, raten wir hier eher zur Vorsicht. Bei Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung – wie immer – gerne zur Verfügung!

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> FAQs-BVfK-Rechtsfragen
> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

Termine

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Der BVfK-Jubiläumskongress findet nicht am 2. Mai 2020 statt.

Die aktuelle Situation wird auch zu einer Verschiebung des BVfK-Jubiläumskongress 2020 führen. Weitere Informationen folgen in Kürze.
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Ausweichtermin

28. - 29. September 2020 | 13. Deutscher Autorechtstag

Sichern Sie sich Ihren Platz beim 13. Deutschen Autorechtstag auf dem Petersberg in Königswinter.
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