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BVfK - Eilmeldung 5. Januar 2021

Skandalöser Wirrwarr um Angabepflichten zur Energieverbrauch und Emissionen bei Neuwagen.

Drohen Abmahnungen? Stellt sich die Frage der Staatshaftung?
Seit drei Jahren weiß der Bundeswirtschaftsminister, dass er die PKW-Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) zu aktualisieren hat.

Die spezifischen Verbrauchs- und CO2-Angaben werden seitdem eigentlich nicht mehr nach dem neuen europäischen Fahrtzyklus (NEFZ), sondern nach dem weltweit harmonisierten Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt. Diese also im Grunde genommen seit 2018 vorliegenden Werte sind allerdings bis heute nach der besagten PKW-EnVKV, auf deren Grundlage die Angaben in der Neuwagenwerbung zu machen sind, nicht verpflichtend. Stattdessen fordert diese immer noch die zum Vergleich heranzuziehenden alten NEFZ-Werte, die zudem hinsichtlich des Verbrauchs und der Emissionen niedriger und hinsichtlich der Reichweite höher sind.

Wenngleich die Verordnung in der alten Form in Verbindung mit den Angabepflichten nach dem alten Messverfahren so lange gilt, bis die Nachfolgeverordnung in Kraft getreten ist, besteht seit 1. Januar 2021 ein kaum zu beherrschendes Dilemma, denn seit diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dafür sorgen, dass nur noch mit den neuen, nach WLTP ermittelten Verbrauchs und Emissionsangaben geworben wird – wozu wie gesagt jedoch erst eine neue Verordnung in Kraft treten müsste.

Was ist zu tun? Doppelte Angaben?

Das Bundeswirtschaftsministerium empfiehlt bis zum Inkrafttreten der neuen EnVKV tatsächlich eine zusätzliche Verbrauchs- und CO2-Kennzeichnung! Da man jedoch offensichtlich erkannt hat, dass das mehr zur Verwirrung, als zur Aufklärung führen könnte und Verwirrung im Wettbewerbsrecht i.d.R. als Irreführung eingestuft wird und damit abmahnfähig ist, wird empfohlen, diese zusätzliche Information besser neben oder in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs anzubringen >>> BMWI-Informationen zur Übergangsregelung

Doch es geht nicht nur um das Preisschild im Verkaufsraum, sondern auch um die Werbung im Internet. Hier sind die Börsen und Datendienstleister gefordert. Für den Übergang müssen diejenigen, die dieser Empfehlung folgen wollen, die Daten händig aus den Papieren übertragen. Informationen zur Erstellung des Labels finden Sie hier >>> Pkw-Label erstellen - Pkw-Label, Klima und Verkehr

Die BVfK-IT-Abteilung ist bereits mit der Programmierung einer kurzfristig bereitstehenden Zwischenlösung wie auch einer mittelfristig implementierten automatischen Ermittlung der geforderten Verbrauchs- und Emissionswerte beauftragt.

Die BVfK-Rechtsabteilung beurteilt die Abmahngefahr als sehr ungewiss und hat bei der Deutschen Umwelthilfe um Hinweise gebeten, was man dort hinsichtlich des Umgangs mit der Situation für richtig und empfehlenswert hält. Gleichzeitig wird die Frage der Staatshaftung für den Fall, dass Kfz-Händler wegen der Versäumnisse des Ministeriums Schaden erleiden, geprüft.

Soweit diese leider nicht so erfreulichen Informationen. Wir möchten dringend darum bitten, alle Anfragen per E-Mail zu stellen und von Telefonaten in der Angelegenheit abzusehen, da sonst die Erledigung dieser dringenden Aufgaben umso länger dauert. Wir werden alle Fragen und unsere entsprechenden Antworten regelmäßig in einer FAQ Liste veröffentlichen.

Besten Dank für Ihr Verständnis.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung
rechtsabteilung@bvfk.de

>>> Weitere Informationen des Bundeswirtschaftsministerium zu den Verbrauchs- und CO2- Emissionskennzeichnung für Neufahrzeuge bis zum Inkrafttreten einer neuen Pkw-EnVKV