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Montag - Dezember - 22.12.2008 - 16:57:49 Uhr - Hits: 8096
Urteil des BGH vom 26. November 2008 (AZ: VIII ZR 200/05)
Bonn, 27. November 2008
Information des Bundesverbandes freier Kfz-Händler, BVfK e.V. zum Urteil des BGH vom 26. November 2008 (AZ: VIII ZR 200/05)
"Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung".(s.a. EUGH C-404/06 vom 17. April 2008)
- BGH-Herdurteil zur Nutzungsentschädigung auf den Kfz-Handel übertragbar? Nun auch 18 Monate umsonst Autofahren?
- Herstellern und Händlern drohen Schäden bis zu 50% des Neupreises!
- Der Verkäufer kann jedoch die Ersatzlieferung verweigern, wenn sich diese Abhilfe als unverhältnismäßig erweist, weil sie ihm unzumutbare Kosten verursachen würde.
- Keine Auswirkung auf Gebrauchtwagengeschäfte.
"Der Händler darf beim Umtausch einer neuen Ware (Ersatzlieferung) innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist vom Kunden keine Abnutzungsgebühr verlangen."
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf den Autohandel? Können Autofahrer nun wie beim mangelhaften Herd auch ihr Auto nach 18 Monaten Nutzung kostenlos gegen ein neues Auto tauschen?
Der BVfK sieht eher geringe Auswirkungen des Urteils auf den Kfz-Handel. Der Händler kann nun zwar bei der Ersatzlieferung keine Entschädigung mehr für die bisherige Nutzung des Autos verlangen, er kann jedoch diese Art der Mängelbeseitigung (den Umtausch) wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern und der wirtschaftlich günstigeren Lösung - Nachbesserung oder Wertminderung den Vorzug geben.
Während ein nach kurzer Zeit zurückgenommener Herd beim Händler beim späteren Abverkauf nach Instandsetzung nur geringen wirtschaftlichen Schaden verursachen würde, ist das Gegenteil beim Neuwagen zu erwarten. Ein Neuwagen, der nach kurzer Zeit wegen Mängeln im Rahmen eines Umtauschs (Ersatzlieferung) zurückgegeben wird, wird vom Verkäufer selbst in ordnungsgemäßen Zustand nur mit erheblichem Verlust verkauft werden können. Selbst wenn ein neues Auto bereits nach kurzer Zeit zurückgegeben wird, hat es bekanntermaßen schon einen Wertverlust von 20-30% erfahren. Bei einem durchschnitt-lichen Neuwagenpreis von ca. 22.000,- EUR ein Verlust für den Verkäufer von bis zu 6.600,- EUR.
Noch schlimmer käme es, wenn der Umtausch wie im Falle des Herdes erst nach 1,5 Jahren erfolgt. Der Schaden läge dann vermutlich bei 50% = 11.000,- EUR des Neupreises.
Diesen Schaden braucht der Händler nicht zu tragen, sondern kann sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen und den günstigeren Weg der Reklamationsbearbeitung wählen. (§ 439 Abs. 3 BGB )
Keine Bedeutung bei Gebrauchtwagengeschäften.
Im Gebrauchtwagenhandel bleibt es bei folgenden Grundsätzen:
Von der BGH-Entscheidung sind Gebrauchtwagegeschäfte im Normalfall nicht betroffen, da es fast nie zum Umtausch (Ersatzlieferung) kommt, da es den identischen Ersatzwagen i.d.R. nicht gibt. Insofern werden Probleme im Zusammenhang mit Sachmängelhaftung von Gebrauchtwagen fast ausnahmslos durch Nachbesserung oder Rückabwicklung gelöst.
In dem Fall gilt nach wie vor der Grundsatz:
"Dem Verbraucher gegenüber kann eine zu leistende Erstattung gemindert werden, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist."
Für diesen "gezogenen Nutzungen" werden dem Kunden je nach Gesamt- und Restlebenserwartung, wie auch abhängig vom Kaufpreis auch zukünftig Abzüge in Anrechnung gebracht wird. So liegt dieser Betrag z.B. bei einem Gebrauchtwagen mit einem Kaufpreis von 10.000,-, einer Laufleistung bei Übergabe von 100.000 km, einer zurückgelegten Fahrstrecke von 20.000 km und einer Gesamtlebenserwartung von 200.000 km bei 2.000,- EUR (100,- EUR je 1000 km).
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