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  « zum News Archiv   Dienstag - Januar - 20.01.2009 - 17:42:27 Uhr - Hits: 3186

9 Fragen des BVfK an das BAFA zur Gewährung der Förderprämie


Hinsichtlich der Prämie erreichen den BVfK täglich eine Vielzahl von Anfragen von Händlern und Verbrauchern. Um diese Flut von Anfragen sachgerecht zu beantworten, stellen sich viele Fragen ...



Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn


Umweltprämie


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesverband freier Kfz-Händler e.V. (BVfK) ist der Verband der freien nicht markengebundenen Kfz-Händler in Deutschland.

Unserem Verband gehören Unternehmen aus dem Neu- und Gebrauchtwagenhandel als auch dem Kfz-Vermittlergeschäft an. Die Gesamtzahl der Mitglieder beträgt über 800.
Unser Verbandszweck umfasst die Förderung der gewerblicher Interessen der Unternehmensgruppen nicht markengebundener Autohändler. Hierbei sind die Ziele des Verbands unter anderem die Interessenvertretung seiner Mitglieder sowie die gemeinsame Darstellung seiner Mitglieder nach außen.

Darüber hinaus gehört es zu unseren satzungsgemäßen Aufgaben, zur Aufklärung, Belehrung und Rechtsberatung, zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen und ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, unlautere, Markt verzerrende und wettbewerbswidrige Maßnahmen zu bekämpfen.

Hinsichtlich der o.g. Umweltprämie erreichen unseren Verband täglich eine Vielzahl von Anfragen von Händlern und Verbrauchern. Um diese Flut von Anfragen sachgerecht zu beantworten, stellen sich viele Fragen zur konkreten Abwicklung und zu einigen Definitionen.

Im Interesse unserer Mitglieder, aber auch im Interesse der vielen Kunden unserer Mitglieder, bitten wir um die möglichst zeitnahe Beantwortung folgender Fragen:

1. Begünstigte: Unser Verband geht davon aus, dass der Begriff 'natürliche Person' nach § 14 BGB definiert ist und daher auch Selbstständige, wie Handwerker, Rechtsanwälte oder Einzelhändler einschließt.

2. Neufahrzeug: Unter die Definition „Neufahrzeug“ fällt aus juristischer Sicht auch die Tageszulassung. Wir gehen davon aus, dass dies auch im Zusammenhang mit der Erlangung der Umweltprämie so ist und dies auch für Fahrzeuge mit einer Tageszulassung im EU-Ausland gilt.

3. Nutzfahrzeuge: Handelt es sich auch bei einem Nutzfahrzeug, welches von einer natürlichen Person erworben wird um ein Neufahrzeug im Sinne der Umweltprämie?

4. Jahreswagen: Die Definition von Jahreswagen kann so nicht aufrechterhalten werden. Nach gängiger Definition ist ein Jahreswagen, ein Fahrzeug, welches nicht länger als 12 Monate zugelassen ist. Die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Definition, dass das Fahrzeug nur auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz- Hersteller zugelassen sein durfte, spiegelt nicht die juristische und tatsächliche Meinung wieder. Es stellt sich die Frage, wie mit Zulassungen auf Vermietfirmen, Leasingfirmen und Privatleuten zu verfahren ist.
Darüber hinaus stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, wie mit Neufahrzeugen, die eine ausländische (Tages-)Zulassungen haben, zu verfahren ist. Insofern bedarf es einer Korrektur dieser Definition. Hierzu verweisen wir Punkt auf das beigefügte Schreiben unseres Verbandes an das BMWi vom 16.01.2008.

5. Dokumente:
a. Welcher konkrete Nachweis der Zulassung des Neufahrzeuges wird gefordert? Der BVfK geht davon aus, dass dabei eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausreicht.

b. Welcher konkrete Nachweis wird bezüglich des Altfahrzeuges gefordert? Der BVfK geht davon aus, dass die Vorlage des Fahrzeugbriefes ausreicht, welcher den Antragsteller als letzten eingetragenen Halter ausweist.

6. Verfahren:
a. Derzeit gibt es noch keine Antragsformulare. Reicht vorübergehend ein formloser Antrag aus?
b. Wann kann mit einer Ausformulierung der konkreten Förderrichtlinien gerechnet werden?
c. Wie lange wird in etwa die Bearbeitung dauern? Wann kann mit einer Auszahlung gerechnet werden?
d. Wie wird konkret ausgezahlt? Per Überweisung, Scheck oder Gutschrift?
e. Wenn der Händler vom Erwerber beauftragt wird, erhält dieser die Zahlung oder geht diese immer an den Erwerber?

7. Verwertungsnachweis: Der BVfK geht davon aus, dass der Begriff „zertifizierter oder anerkannter Demontagebetrieb“ der in Folge der Umsetzung der EU Richtlinie 2000/53 EG über Altfahrzeuge gewählten Definition entspricht und somit auch ein Verwertungsnachweis aus dem EU-Ausland den Anforderungen genügt.

8. Haltedauer: Der BVfK geht davon aus, dass es außer der Voraussetzung, dass das zu verwertende Fahrzeug mindestens ein Jahr auf den Antragsteller zugelassen sein muss, keine weiteren Anforderungen an die Haltedauer gibt. Dies insbesondere in Bezug auf Jahreswagen und das neu erworbene Fahrzeug des Antragstellers.

9. Stillgelegte Altfahrzeuge: Der BVfK geht davon aus, dass auch bereits stillgelegte Fahrzeuge, die sich noch im Besitz des Antragsstellers befinden und auf diesen zuvor mindestens ein Jahr zugelassen waren, förderungswürdig im Sinne der Umweltprämie sind.

Diese Fragen spiegeln nur die dringenden Fragen unserer Mitglieder wider. Wir hoffen, durch eine Stellungnahme Ihrerseits unseren Teil dazu beizutragen, die Unsicherheiten im Kreise der Händler zu verringern.

Gerne können Sie den Unterzeichner telefonisch unter 0228 85 40 90 erreichen.

Mit freundlichen Grüssen

Henning Cronemeyer
BVfK-Rechtsabteilung


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